Das ist ja krank!
Was muss ich bei einer AU-Bescheinigung beachten
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU-Bescheinigung, ist die ärztliche Feststellung, dass ein Beschäftigter wegen Krankheit seine Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben kann. Sie enthält den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Angabe, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Außerdem wird vermerkt, ob Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall vorliegen. Die Diagnose erfährt der Arbeitgeber nicht. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung und gegenüber der Krankenkasse für das spätere Krankengeld.
Immer noch der gelbe Schein
Umgangssprachlich heißt sie Krankschreibung oder „gelber Schein“. Der Name stammt vom früheren Formular (Muster 1), das tatsächlich gelb war. Seit der Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung ist der gelbe Schein abgelöst. Was gesetzlich Versicherte in der Praxis noch als Papier erhalten, ist ein einfacher Ausdruck für die eigenen Unterlagen. Der Begriff „gelber Schein“ hat sich trotzdem gehalten.
Erst die Meldung, dann der Schein
Von der AU-Bescheinigung zu unterscheiden ist die Krankmeldung. Sie ist die Mitteilung des Beschäftigten an den Arbeitgeber, dass er nicht arbeiten kann, und muss unverzüglich erfolgen, also in der Regel schon zu Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstages. Die AU-Bescheinigung belegt dann ärztlich, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht.
Ab wann muss ich eine AU-Bescheinigung vorlegen?
Nach der bisherigen Regel in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Sie muss dann spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen. Der Arbeitgeber darf die Bescheinigung aber auch früher verlangen, sogar ab dem ersten Krankheitstag, ohne Begründung, im Einzelfall oder generell im Betrieb. Die Bundesregierung will diese Regel umkehren. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 soll die Bescheinigung künftig grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag vorliegen, und die telefonische Krankschreibung soll entfallen. Ein Gesetz ist dazu noch nicht in Kraft. Offen ist unter anderem, ob Arbeitgeber, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen großzügigere Fristen zulassen dürfen. Bis zur Verkündung bleibt es bei der Dreitagesregel. Betriebe sollten ihre Regelungen zur Krankmeldung dann prüfen.
Elektronisch reicht
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für gesetzlich Versicherte die elektronische AU-Bescheinigung (eAU). Die Arztpraxis übermittelt die Daten direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft sie dort ab (§ 109 SGB IV). Beschäftigte müssen den „gelben Schein“ also nicht mehr einreichen, sie müssen aber weiterhin dafür sorgen, dass die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, und sich krankmelden. Der Papierausdruck der Praxis dient nur noch als Beleg für den Versicherten. Für privat Versicherte gilt das Verfahren bislang nicht, sie reichen die Bescheinigung weiterhin in Papierform ein.
Dem Arzt bekannt, leicht erkrankt und nicht länger als 5 Tage
Ausgestellt wird die AU-Bescheinigung in der Regel nach einer Untersuchung in der Praxis. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch per Videosprechstunde möglich, bei bereits bekannten Patienten für bis zu sieben Tage, bei unbekannten für bis zu drei Tage. Eine telefonische Krankschreibung kommt nur für Patienten in Betracht, die der Praxis bereits bekannt sind. Sie setzt eine leichte Erkrankung voraus, bei der eine Videosprechstunde nicht möglich ist, und gilt höchstens fünf Kalendertage. Diese Möglichkeit soll nach den Reformplänen entfallen. Ein reines Online-Formular ohne jeden Arztkontakt genügt dagegen nicht. Eine solche Bescheinigung kann den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gefährden.
Risiko bei AU-Lücke
Wer die Vorlagepflicht versäumt, riskiert die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber darf sie zurückhalten, bis ein ordnungsgemäßer Nachweis vorliegt. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über den bescheinigten Zeitraum hinaus fort, ist rechtzeitig eine Folgebescheinigung nötig. Die Entgeltfortzahlung läuft bis zu sechs Wochen. Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, sofern die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt ist.
AU-Bescheinigung kommt einem Beweis gleich
Eine ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann ihn nur erschüttern, wenn konkrete Tatsachen ernsthafte Zweifel begründen, etwa bei einer Krankschreibung, die genau die Restlaufzeit einer Kündigungsfrist abdeckt, oder bei einer Bescheinigung, die offenkundig gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstößt. Ein bloßes Misstrauen genügt nicht.
Welche Rolle spielt der Betriebsarzt bei der AU-Bescheinigung?
Der Betriebsarzt stellt in dieser Funktion keine AU-Bescheinigungen aus. Seine Aufgabe ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Beratung und Vorsorge, nicht die Behandlung erkrankter Beschäftigter. Ebenso wenig soll er Krankmeldungen auf ihre Berechtigung überprüfen, denn die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber. Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit ist der Weg über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgesehen. Der Arbeitgeber kann die Krankenkasse bitten, eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen.
Fehlzeiten, die sich in einer AU-Bescheinigung niederschlagen, sind für den Betrieb dennoch ein Signal. Ist ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ihm ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Der Betriebsarzt kann dabei beratend mitwirken. Häufen sich Krankschreibungen in einem Arbeitsbereich, lohnt außerdem ein Blick in die Gefährdungsbeurteilung, vor allem bei psychischen Belastungen, Lärm oder ungünstiger Ergonomie.
Wer als Arbeitgeber Betriebsarzt, BEM und Prävention aus einer Hand organisieren möchte, findet bei DOKTUS Ansprechpartner, die den Betrieb zu Vorsorge, Gefährdungsbeurteilung und Eingliederung unterstützen.




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