Wenn Kranke zu Lückenbüßern werden
Die Reformbeschlüsse der Bundesregierung haben zu heftigen Diskussionen vor allem um das Thema Krankschreibung geführt. Die soll nun schon ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend sein und nicht erst ab dem vierten. Doch so lautstark die Kontroverse auch sein mag, so wenig wird sich in der Praxis vermutlich ändern. Was gerne übersehen wird: Auch bisher konnten Arbeitgeber bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Krankmeldung einfordern. Umgekehrt stellt das neue Gesetz den Arbeitgebern auch frei, bei der bisherigen Regelung zu bleiben, was lediglich einer Betriebsvereinbarung oder Absprache mit dem Betriebsrat bedarf. Am Ende also alles nur heiße Luft? Nicht ganz. DOKTUS hat sich angeschaut, wo die Tücken in der neuen Regelung liegen.
Die Lücke am Wochenende
Der eigentliche Knackpunkt der Reform liegt nicht in der neuen Frist selbst, sondern in dem, was gleichzeitig verschwindet: die telefonische Krankschreibung. Sie war 2020 pandemiebedingt eingeführt und Ende 2023 dauerhaft in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verankert worden – gerade um leichte Erkrankungen ohne Praxisbesuch für bis zu fünf Kalendertage bescheinigen zu lassen. Fällt diese Möglichkeit weg, bleibt Beschäftigten bei plötzlicher Erkrankung am Freitagabend oder über ein Wochenende nur der Weg in die überfüllte Notdienstpraxis. Denn die Richtlinie schreibt in ihrem vierten Paragrafen ausdrücklich vor, dass die Diagnose persönlich gestellt werden muss – ein rein telefonisches Gespräch reicht für die reguläre Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus.
Rückdatierung ist Ermessen, kein Anspruch
Wer es dennoch nicht rechtzeitig in die Praxis schafft, landet in einem Bereich, den die Politik in ihrer Reformdebatte bislang kaum erwähnt: die rückwirkende Krankschreibung. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darf ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur ab dem Tag der tatsächlichen Untersuchung bescheinigen. Eine Rückdatierung ist ausdrücklich die Ausnahme, nicht die Regel, und an eine gewissenhafte medizinische Prüfung gebunden – in der Praxis meist auf maximal drei Kalendertage begrenzt. Entscheidend dabei: Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des behandelnden Arztes, nicht um einen einklagbaren Anspruch des Patienten. Wer am Montag mit Fieber vom Wochenende in die Praxis kommt, kann also durchaus rückwirkend krankgeschrieben werden – muss es aber nicht. Verweigert der Arzt die Rückdatierung, weil er die vorherige Arbeitsunfähigkeit nicht zweifelsfrei feststellen kann, entsteht genau die Lücke, die für Beschäftigte teuer werden kann: Ohne durchgehende Bescheinigung drohen der Verlust der Entgeltfortzahlung und im schlimmsten Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Ein selbstgemachtes Problem ohne Lösung
Damit entsteht ein Widerspruch, den die Reform selbst nicht auflöst. Die telefonische Krankschreibung wurde eingeführt, um genau jene Fälle abzudecken, in denen ein sofortiger Praxisbesuch nicht zumutbar oder möglich ist. Schafft die Koalition dieses Instrument ab, verlagert sie das Problem auf eine Ausnahmeregel, die für solche Fälle nie gedacht war und keine Garantie bietet. Kritiker aus der Ärzteschaft weisen zudem darauf hin, dass die Rückkehr zur Präsenzpflicht paradoxerweise mehr statt weniger Menschen mit ansteckenden Erkrankungen in überfüllte Wartezimmer treibt – ein Effekt, der dem erklärten Ziel der Reform, Fehlzeiten zu senken, eher entgegenwirkt als ihm zu dienen.
Wen es wirklich trifft
Für Beschäftigte in Betrieben mit funktionierender Mitbestimmung oder bereits bestehenden vertraglichen Regelungen ändert sich, wie eingangs beschrieben, wenig. Die eigentliche Härte der Reform trifft jene, die ohnehin am wenigsten Verhandlungsmacht haben: Beschäftigte in kleinen Betrieben ohne Betriebsrat, ohne bestehende Attest-Klausel im Arbeitsvertrag – und alle, die am Wochenende krank werden und auf das Wohlwollen einer Arztpraxis angewiesen sind, die selbst nicht verpflichtet ist, rückwirkend zu bescheinigen. Aus einer politisch als Entbürokratisierung verkauften Maßnahme wird für diese Gruppe im Zweifel das Gegenteil: mehr Unsicherheit, mehr Praxisbesuche, mehr Anlässe für Streit mit dem Arbeitgeber über eine lückenlose Bescheinigung.
Peter S. Kaspar
Quellen:
ZDFheute, “Exorbitant gestiegene Krankenstände”: Merz stellt schärfere Regeln für Krankschreibungen vor, 02.07.2026
Bundesarbeitsgericht, Urteil 5 AZR 886/11
Gemeinsamer Bundesausschuss, Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL), § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)



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