Gefährdungsbeurteilung erstellen: Wie geht das?

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Im Schadensfall kann das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung Sanktionen nach sich ziehen.

Das Ziel einer jeden Gefährdungsbeurteilung besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diese zu verhindern, noch bevor Unfälle am Arbeitsplatz auftreten oder die Gesundheit der Mitarbeiter Schaden nimmt. Gefährdungen können zum Beispiel auftreten:

  • bei der Nutzung von Maschinen, etwa in einem Handwerksbetrieb
  • beim Kontakt mit chemischen Substanzen, etwa in einem Unternehmen der Pharmaindustrie
  • sobald dauerhafte psychische Belastungen drohen, etwa in einem Krankenhaus.

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es Störungen im Betriebsablauf zu verhindern, wirtschaftliche Verluste zu vermindern und krankheits- und unfallbedingte Ausfallzeiten zu senken.

Im Idealfall motivieren verbesserte Arbeitsbedingungen die beschäftigten Mitarbeiter und steigern deren Leistungsfähigkeit. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Ergebnisse müssen vom Unternehmer bei Bedarf schriftlich nachgewiesen werden können.

Wie muss ich als Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass für seine Firma ein Gefährdungsbeurteilung angefertigt wird. Dieser Vorgang sollte nicht als lästige bürokratische Pflicht verstanden werden, sondern als Möglichkeit den Mitarbeiterschutz zu erhöhen. Dem Unternehmer bietet sich durch die Gefährdungsbeurteilung die Chance, Arbeitsplätze und Abläufe optimaler zu gestalten und so das Wohlergehen der Firma zu erhöhen.

Wie die Gefährdungsbeurteilung konkret durchzuführen ist, schreibt das Gesetz nicht detailliert vor. In der Praxis bewährt hat sich eine Mischung aus Begehungen der Arbeitsstätte und Gesprächen mit den jeweiligen Mitarbeitern.

Individuelle Vorlagen und Checklisten helfen dabei, die Gefährdungsbeurteilung zu strukturieren. Die ausgefüllten Dokumente ergänzen die allgemeinen Unterlagen des Unternehmens zum Thema Arbeitssicherheit bzw. die individuelle Personalakte.

Der Unternehmer wird von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder / und dem Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt. Je nach Branche, Arbeitsplatz und örtlichen Gegebenheiten erlauben die Vorschriften verschiedene Vorgehensweisen. Auch wenn es den einen “richtigen” Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nicht gibt, sind doch bestimmte Grundsätze verbindlich.

Grundsätze der Gefährdungsbeurteilung

  • Der Umfang einer individuellen Beurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten.
  • Das Dokument muss systematisch alle Betriebsabläufe und jeden Arbeitsplatz erfassen und dokumentieren.
  • Alle Mitarbeiter müssen an der Gefährdungsbeurteilung teilnehmen und auch nach der ersten Analyse proaktiv an der Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz mitwirken.
  • Die Einschätzung von Gefährdungen am Arbeitsplatz sollte sich nicht auf eine einmalige Bestandsaufnahme beschränken. Insbesondere bei Änderungen von Abläufen, Neuanschaffungen, einem Umzug, oder einer Havarie empfiehlt sich eine neue Gefährdungsbeurteilung.
  • An einer Gefährdungsbeurteilung können interne und externe Fachleute mitwirken. Das können sein Betriebsarzt, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte des Betriebes, externe Spezialisten der Kammern (IHK und HWK), Arbeitssicherheitsbehörden oder Unfallversicherungsträger.

Wird die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung kontrolliert?

Ja. Die Kontrolle ist im Arbeitsschutzgesetz §21 Abs. 1 festgelegt. Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist eine staatliche Aufgabe. Die Ministerien der Bundesländer beauftragen in der Regel nachgeordnete Behörden wie das Gewerbeaufsichtsamt, das Amt für Arbeitsschutz oder Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit. Auch Vertreter der Unfallversicherungsträger sind berechtigt Kontrollen in Betrieben oder an außerbetrieblichen Arbeitsplätzen durchzuführen (ArbSchG §3 und §5).

Die Kontrolleure überprüfen stichprobenartig oder auf einen konkreten Anlass hin, inwiefern die Betriebe Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz der Mitarbeiter-Gesundheit einhalten.

Üblich sind unangemeldete Besuche an der Adresse eines Betriebes, aber auch briefliche Aufforderungen, eine Gefährdungsbeurteilung und sonstige Anstrengungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu belegen. Ergeht die Aufforderung per Post, muss das Unternehmen zum Beispiel nachweisen, welcher Betriebsarzt nach welchem Betreuungsmodell beauftragt ist.

Welche Konsequenzen drohen, wenn keine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird?

Stellt sich heraus, dass ein Unternehmen die Anforderungen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nicht erfüllt, drängen die Behörden auf die Umsetzung entsprechender Maßnahmen. Bei besonders schweren Verstößen drohen zudem Bußgelder.

Ist Gefahr im Verzug können sofort vollziehbare Anordnungen erlassen werden: dazu zählen Verpflichtende Bescheide, Sanktionen sowie das Stilllegen betroffener Arbeitsmittel oder Anlagen sein.

Vor allem im Schadensfall kann das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung Sanktionen nach sich ziehen, im schlimmsten Szenario gar eine Straftat.