Arbeitsunfall: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Arbeitsunfall: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Trägt ein Arbeitnehmer die vorgeschriebene Sicherheitskleidung nicht, wird ein Unfall nicht als Arbeitsunfall eingestuft.

2,5 Millionen Arbeitsunfälle im Jahr 1960; 50 Jahre später, nur noch eine knappe Million: Die Zahl der Arbeitsunfälle in Deutschland sinkt, mit leichten Schwankungen, seit Jahren – auch dank weitreichender Präventionsmaßnahmen und gesetzlicher Regelungen. Trotzdem: Von 1.000 Vollbeschäftigten verunfallen pro Jahr in Deutschland gut 23 Menschen.

Weil jeder Arbeitsunfall einer zu viel ist, werden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in die Pflicht genommen und müssen ihren Teil zur Unfallvermeidung beitragen.

Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?

Trotz weitreichender Sicherheitsmaßnahmen, Arbeitsschutzgesetz und Gefährdungsbeurteilung, kommt es Jahr für Jahr zu arbeitsbedingten Unfällen. Diese Unfälle werden laut dem Arbeitsschutzgesetz dann als Arbeitsunfälle charakterisiert, wenn sie während der Arbeitszeit und während der Ausübung der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind.

Führen Arbeitnehmer dagegen während der Arbeitszeit eigenwirtschaftliche oder private Tätigkeiten aus, zählt ein hierbei entstandener Schaden nicht als Arbeitsunfall. Der Arbeitnehmer darf außerdem keine Anweisungen oder Sicherheitshinweise missachtet haben. Trägt er also zum Beispiel trotz Anweisung die vorgeschriebene Sicherheitskleidung oder seinen Helm nicht, wird dieser Unfall nicht als Arbeitsunfall eingestuft – denn, durch das Beachten aller Sicherheitsvorkehrungen, wäre der Unfall vielleicht zu vermeiden gewesen.

Auch die meisten Unfälle auf Dienstreisen, beim Betriebssport oder bei Betriebsausflügen oder -feiern zählen oftmals zu Arbeitsunfällen.

Was ist ein Wegeunfall?

Einen Kontrast zum Arbeitsunfall bietet der Wegeunfall. Unfälle gelten nur auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit als Wegeunfall. Hierbei haftet die gesetzliche Unfallversicherung.

Schon bei einem kleinen Abstecher zur Tankstelle oder dem Supermarkt um die Ecke, wird ein Unfall allerdings nicht mehr als Wegeunfall charakterisiert. Die einzige Ausnahme bietet das Bilden von Fahrgemeinschaften. Werden andere Mitarbeiter routinemäßig auf dem Weg zur Arbeit mitgenommen, werden auch Unfälle auf dieser Strecke als Wegeunfälle akzeptiert.

Pflichten der Arbeitgeber beim Arbeitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 regelt die Zuständigkeiten und Pflichten von Arbeitgebern in Sachen Sicherheit ihrer Mitarbeiter. Unternehmer werden dazu verpflichtet, “Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes und ihre Möglichkeiten gestatten.” (Quelle: Rechtsanwälte Flegel). Hierbei treten präventive Maßnahmen, in Form von Gefährdungsbeurteilungen, immer mehr in den Vordergrund. Der Verordnung zur Gefährdungsbeurteilung ist es in weiten Teilen zu verdanken, dass die Unfallzahlen in deutschen Betrieben immer weiter gesunken sind.

Kommen Arbeitgeber ihren Verpflichtungen zum Arbeitsschutz nicht nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Sollten Mitarbeiter auf Grund dieser Versäumnisse zu Schaden kommen, stellen versäumte Maßnahmen zum Arbeitsschutz, egal ob fahrlässig oder vorsätzlicher Natur, sogar einen Straftatbestand dar.

Pflichten der Arbeitnehmer zur Verhinderung von Arbeitsunfällen

Nicht nur die Arbeitgeber, auch die Arbeitnehmer werden dazu angehalten, nach ihren Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gewährleistet wird. Der Betriebsrat ist für die innerbetriebliche Einhaltung von Vorschriften im Arbeitsschutz zuständig und verfügt über ein Mitbestimmungsrecht bei der Erarbeitung von betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften. Werden im laufenden Betrieb potenzielle Gefahren entdeckt, so sind Mitarbeiter dazu angehalten, diese dem Betriebsrat anzuzeigen. Trotz dieser Mitverantwortung für die eigene Sicherheit, liegt der Großteil der Pflichten zur Verhinderung von Arbeitsunfällen aber beim Arbeitgeber.

Arbeitsunfall – was ist zu tun?

Kommt es trotz der vielfältigen Sicherheitsmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen nach sich zieht, muss der Vorfall vom Arzt und vom Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft oder einem sonstigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Der verunfallte Arbeitnehmer sollte schnellstmöglich einen Durchgangsarzt, meist Orthopäde oder Unfallchirurg, aufsuchen. Jeder Betrieb sollte eine Liste solcher Durchgangsärzte vorrätig haben, im Zweifel weiß auch der Betriebsarzt Bescheid.

Handelt es sich um kleinere Blessuren oder Verletzungen kann auch der Hausarzt aufgesucht werden – diesem sollte dann aber deutlich mitgeteilt werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

Bei einem Arbeitsunfall trägt der Unfallversicherungsträger nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für Rehabilitation, Lohnersatzleistungen sowie Renten. Auch Hilfsmittel wie etwa Brillen, die bei einem Arbeitsunfall zerstört wurden, werden erstattet.

Muss man einen Arbeitsunfall einem Betriebsarzt melden?

Der Betriebsrat muss die Unfallanzeige unterschreiben, der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft über den Unfall informiert werden. Diese sollten eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung erstellen und mögliche Gefahren beseitigen. So können etwaige Unfälle in Zukunft für andere Mitarbeiter minimiert werden.