Betriebsärztliche Grundbetreuung für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten

Betriebsärztliche Grundbetreuung für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten

Die Anzahl der Mitarbeiter ist entscheidend für die Art der Grundbetreuung.

Arbeitssicherheit liegt jedem Unternehmer am Herzen. Nur ungern möchte man, dass seine Mitarbeiter durch vermeidbare Unfälle im Betrieb oder falsche Belastungen für längere Zeit ausfallen. Für kleinere Betriebe mit wenig Mitarbeitern spielt der Aspekt des Arbeitsschutzes eine besonders große Rolle.

Auch vom Gesetzgeber wird ein ausreichender Arbeitsschutz gefordert. Gesetzliche Richtlinien zum Arbeitsschutz werden in unterschiedlichen Papieren dargelegt: In der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) sowie im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Anzahl der Mitarbeiter entscheidend für Art der Grundbetreuung

Die Art und Weise, nach der für das Wohl der Mitarbeiter gesorgt werden soll, gliedert sich in der DGUV 2 nach der Anzahl der Mitarbeiter. Gerade in kleinen Betrieben kann ein ausreichender Schutz der Mitarbeiter nicht intern gewährleistet werden – hier helfen externe Betriebsärzte. In diesem Artikel finden Sie alle wichtigen Informationen zur betriebsärztlichen Grundbetreuung in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern. Sollte Ihr Unternehmen mehr als 10 Beschäftigte aufweisen, finden Sie hier alle wichtigen Informationen zur Grundbetreuung in Ihrem Betrieb.

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Während die betriebsärztliche Grundbetreuung für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ein umfangreiches Unterfangen ist, bedarf es bei der Grundbetreuung in kleinen Unternehmen deutlich weniger Aufwand.

Gefährdungsbeurteilung ist Kern der Grundbetreuung durch einen Betriebsarzt

Im Kern beinhaltet die Regelbetreuung in kleineren Betrieben eine betriebsärztliche Unterstützung bei der Erstellung sowie Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Dabei sollte abgesehen vom Betriebsarzt ebenso eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden. Mit einer einmaligen Gefährdungsbeurteilung ist es allerdings nicht getan. Betriebe entwickeln sich weiter, expandieren, schaffen neue Geräte an…daher muss eine Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisiert werden: Einerseits, wenn sich Produktionsvorgänge im Betrieb grundlegend ändern.

Ist dies nicht der Fall, müssen Unternehmen andererseits nach einer gewissen Anzahl von Jahren eine routinemäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dabei ist die Klassifikation des Wirtschaftszweiges ausschlaggebend: Unternehmen der Gruppe II müssen alle 3 Jahre, Betriebe die der Gruppe III zugeordnet sind, alle 5 Jahre eine neue Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Die unterschiedlichen Klassifikationen, finden Sie unter diesem Link. Unternehmen der Gruppe II sind beispielsweise KFZ-Werkstätten, Betriebe der Gruppe III unter anderem Großhandelsbetriebe unterschiedlichster Branchen.

Sinn und Zweck der Gefährdungsbeurteilung beschreibt die DGUV wie folgt:

“Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen”.

Grundbetreuung wird durch Anlassbezogene Betreuung ergänzt

Abseits der Grundbetreuung durch einen Betriebsarzt, sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet bei besonderen Anlässen durch einen Arbeitsmediziner oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen. Diese Beratung, die “Anlassbezogene Betreuung” wird ebenfalls in der DGUV Vorschrift 2 thematisiert.