Die G 25 in der Arbeitsmedizin – beliebt, aber nicht ohne Tücken

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Gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere: der Gabelstapler-Fahrer

Zu den bekanntesten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin gehört die G25 für alle Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Sie ist wichtig, aber nicht ohne Tücken. DOKTUS sagt, wie man es richtig macht.

Sie gilt für Baggerfahrer und Kranführer, ebenso wie für Staplerfahrer und LKW-Fahrer. Wer sich für einen Job hinter dem Lenkrad bewirbt, muss sich darauf einstellen, dass ihn der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin seines neuen Arbeitgebers genau unter die Lupe nimmt. Die Krankengeschichte des Bewerbers wird festgehalten. Das Gehör wird überprüft, ebenso wie die Sehkraft. Blut- und Urintest bringen möglicherweise Krankheiten oder Drogenmissbrauch zu Tage, die dann eine Anstellung als Fahrer unmöglich machen.

Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen DOKTUS rät Unternehmen, die G25-Untersuchung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Bis zum 40. Lebensjahr ist das nur alle drei bis vier Jahre nötig. Danach sollten sich die Abstände auf zwei bis drei und ab dem 60. Lebensjahr auf ein bis zwei Jahre verkürzen. So stellt sich das auch die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) vor, die ihre Empfehlungen entsprechend gestaltet hat. Doch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bewegen sich trotz allem im Bereich einer Grauzone, wenn es um die Nachuntersuchungen geht.

Die Rechtsgrundlage fehlt

Tatsächlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine regelmäßige Nachuntersuchung verweigern, wenn sie für ihre Tätigkeit einen gültigen Führerschein besitzen. Es gibt nämlich keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Fahrtauglichkeit regelmäßig überprüft werden müsste. Da es gesetzlich gar nicht festgeschrieben ist, dass Unternehmen die Nachuntersuchungen machen müssen, können Angestellte auch nicht gezwungen werden, daran teil zu nehmen. Auch können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Weitergabe von Untersuchungsergebnissen verweigern, denn auch für Arbeitsmediziner und Betriebsärzte gilt selbstverständlich die Schweigepflicht.

Freiheitsrechte treffen auf Arbeitssicherheit

Was zunächst ein wenig kurios anmutet, hat aber einen sehr realen Hintergrund. Ein Zwang zur Nachuntersuchung könnte gegebenenfalls die im Grundgesetz verbrieften Freiheitsrechte einschränken. Eine solche Einschränkung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich und dann auch nur, wenn es der Gesetzgeber regelt.

Die G25 bleibt eine sinnvolle Untersuchung

Andererseits sind sich Betriebsärzte, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, Betriebsgenossenschaften und Krankenkassen darüber ziemlich einig, dass die G25- Untersuchung eine sehr gute ist, die für einen großen Zugewinn an Arbeitssicherheit sorgt. Letztlich kommt sie sowohl den Angestellten als auch den Arbeitgebern zugute. Mögliche gesundheitlichen Veränderungen werden so vielleicht noch rechtzeitig bemerkt. Zudem können sich – im Falle einer schwerwiegenden Veränderung – Mitarbeiter und Firmenleitung rechtzeitig tragfähige Gedanken über eine zukünftige Beschäftigung machen.

Vorsicht bei Verhaltensauffälligkeiten

Tatsächlich gibt es aber auch abseits der regelmäßigen Untersuchungen durchaus auch Situationen, in denen die Firmenleitung auf eine vorzeitige Untersuchung nach G25 bestehen wird. Dass kann zum Beispiel eine längere Krankheit sein, von der eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter genesen ist. Eine Untersuchung wird dann ergeben, ob sie oder er schon wieder fit genug für den oft stressigen Job hinter dem Steuer sind. Allerdings können auch bestimmte Verhaltensauffälligkeiten die Arbeitsmediziner auf den Plan rufen. Sie könnten ihren Grund ja im Missbrauch von Alkohol und Drogen haben.