Kann der Betriebsarzt auch der Hausarzt sein?

Aktentrennung

Den Betriebsarzt und den Hausarzt trennen Welten. Der eine ist für die Prävention zuständig, der andere für die Heilung. Überspitzt gesagt: Macht der Betriebsarzt seine Sache gut, hat der Hausarzt nichts zu tun. Doch von diesem Idealzustand sind wir weit entfernt. Viel häufiger passiert es, dass die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt Mitarbeitende zur haus- oder fachärztlichen Behandlung weiter verweist. Sehr viel mehr können Betriebsmediziner dann auch nicht tun. Sie können weder Rezepte ausstellen noch Arbeitnehmende krankschreiben. Nun gibt es etliche Allgemeinmediziner, die auch über eine arbeitsmedizinische Ausbildung verfügen. Sie betreiben einerseits eigene Praxen, andererseits unterstützen sie kleine- und mittelständische Unternehmen, die Arbeitssicherheit herzustellen. Darf solch ein Arzt den Mitarbeiter eines Unternehmens, das er betreut, selbst behandeln? Darf er den Patienten in der Eigenschaft des Betriebsarzt an sich selbst in der Eigenschaft als Hausarzt verweisen? Kurz gesagt: Es ist nicht verboten – aber es ist heikel. DOKTUS berichtet, wo Ethik und Praxis bisweilen miteinander kollidieren können.

Der Gewissenskonflikt

Der Grund für diese Trennung liegt im Wesen beider Rollen. Der Betriebsarzt steht in einem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen – sein Auftraggeber ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Er berät die Geschäftsführung in Fragen der Arbeitssicherheit, beurteilt die Eignung von Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten und erstellt Gefährdungsbeurteilungen. All das geschieht im Interesse des Betriebs. Der Hausarzt hingegen ist ausschließlich seinem Patienten verpflichtet. Was dieser ihm anvertraut, bleibt unter vier Augen. Nun stelle man sich vor, ein und derselbe Arzt weiß beides: dass ein Mitarbeiter unter einer Erkrankung leidet, die seine Arbeitsfähigkeit langfristig einschränken könnte – und dass der Arbeitgeber genau das wissen will. Der Arzt sitzt dann zwischen zwei Stühlen. Schweigt er, verletzt er möglicherweise seine betriebsärztliche Beratungspflicht. Spricht er, bricht er das Vertrauen seines Patienten. Dieser Konflikt ist nicht theoretischer Natur. Er kann jederzeit entstehen – und zwar ohne böse Absicht.

Der Konflikt auf dem Land

Anders sieht es in großen Unternehmen aus. Wer als Konzern Tausende von Mitarbeitenden beschäftigt, leistet sich einen fest angestellten Betriebsarzt – oder gleich eine ganze arbeitsmedizinische Abteilung. Die Rollentrennung ist dort institutionell abgesichert. Doch der deutsche Mittelstand funktioniert anders. In vielen Industrieregionen abseits der Ballungszentren – ob im Schwarzwald, auf der Schwäbischen Alb oder im Sauerland – prägen kleine und mittlere Betriebe das Bild. Dreißig Beschäftigte hier, achtzig dort, selten mehr als zweihundert. Auch diese Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen. Doch die nächste arbeitsmedizinische Fachpraxis liegt oft weit entfernt. Was bleibt, ist der Allgemeinmediziner vor Ort, der sich eine arbeitsmedizinische Zusatzqualifikation erworben hat – und der nun die betriebsärztliche Betreuung eines halben Dutzends Betriebe übernimmt. Dieselben Betriebe, in denen seine Patienten arbeiten. Die Konstellation entsteht nicht aus Kalkül. Sie entsteht, weil es keine andere Lösung gibt.

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Transparenz und strikte Trennung

Einen gesetzlichen Ausweg gibt es nicht — wohl aber berufsrechtliche Leitlinien. Die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern empfehlen in solchen Fällen vor allem eines: Transparenz. Der Arzt sollte beiden Seiten gegenüber offenlegen, in welcher Eigenschaft er jeweils handelt. Betritt ein Mitarbeitender die Praxis als Patient, gilt ausschließlich die ärztliche Schweigepflicht — was dort besprochen wird, erreicht den Arbeitgeber nicht. Nimmt derselbe Arzt seine betriebsärztliche Rolle wahr, darf er nur das weitergeben, was arbeitsrechtlich zulässig ist: keine Diagnosen, keine Befunde, keine Prognosen. Nur das, was der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung oder die Einsatzplanung braucht — und auch das nur in dem Maß, wie es das Gesetz erlaubt. In der Praxis bedeutet das: strikte gedankliche und dokumentarische Trennung beider Rollen. Getrennte Akten, getrennte Gesprächssituationen, im Zweifel ein ausdrücklicher Hinweis an den Patienten, dass das folgende Gespräch betriebsärztlicher Natur ist. Klingt aufwendig — ist es auch. Aber es ist der einzige Weg, beiden Verpflichtungen gerecht zu werden.

Kein Ausnahmefall – eine Zukunft

Die beschriebene Konstellation dürfte künftig eher häufiger werden als seltener. Der Mangel an Betriebsärzten ist seit Jahren bekannt und wird sich in absehbarer Zeit nicht auflösen — zu wenige Mediziner entscheiden sich für die arbeitsmedizinische Facharztausbildung, zu viele der aktuell tätigen Betriebsärzte nähern sich dem Rentenalter. Gleichzeitig wächst der gesetzliche Druck auf Unternehmen, ihre betriebsärztliche Betreuung nachzuweisen. Die Lücke wird zunehmend von Allgemeinmedizinern mit arbeitsmedizinischer Zusatzqualifikation geschlossen werden — Menschen, die beide Rollen kennen und beide Rollen tragen. Umso wichtiger ist es, dass die berufsrechtlichen Spielregeln bekannt sind. Nicht als bürokratische Pflichtübung, sondern als echte Schutzfunktion — für den Patienten, für den Arzt und letztlich auch für den Betrieb.

Peter S. Kaspar

Bildquelle: iStock, TimArbaev

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