Biostoffe am Arbeitsplatz – das ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten

Biostoffe Gefährdungsbeurteilung

Gefahren durch Biostoffe gibt es nicht nur in Laboren oder Krankenhäusern.

Schimmelnde Bücher in Archiven, mit ansteckenden Krankheiten infizierte Kunden oder Patienten – nicht nur in Laboren oder Krankenhäusern sind Arbeitnehmer durch sogenannte Biostoffe gefährdet.

Biostoffe, das sind per Definition Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren oder Pilze), Zellkulturen (Zellen, die aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind) und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben), einschließlich gentechnisch veränderter Formen. Auch die Erreger von BSE/TSE fallen unter die Biostoffe. Als Arbeitgeber sind Sie dazu angehalten, die Gefahren durch Biostoffe innerhalb der Gefährdungsbeurteilung für die unterschiedlichen Arbeitsplätze zu untersuchen.

Fachkundiger Rat muss eingeholt werden

Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze, an denen das Risiko besteht, dass die Arbeitnehmer Biostoffen ausgesetzt sind, benötigt der Arbeitgeber eine besondere Fachkunde. Kann er diese nicht selbst vorweisen, dann muss er sich fachkundige Hilfe zu tun. Für die meisten Gefährdungen durch Biostoffe kann die Beratung durch den Betriebsarzt oder auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Bei einer Prüfung müsste der Nachweis der fachkundigen Beratung im Zweifel erbracht werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BioStoffV eine sogenannte Substitutionsprüfung vornehmen. Die Verordnung gibt vor, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob die gefährlichen Stoffe möglicherweise ersetzt werden können. Besondere Schutzmaßnahmen sind in Bereichen vorzunehmen, in denen die Arbeitnehmer mit infektiösen Erregern oder auch Krankheitserreger hoher Risikogruppen vorkommen.

Gefährliche Biostoffe am Arbeitsplatz gefährden auch die Psyche

Bei der Prüfung einer Gefährdung durch Biostoffe darf sich der Arbeitgeber allerdings nicht allein auf die rein tatsächliche Gefährdung einer Infizierung oder Erkrankung beschränken. Denn der Umgang mit gefährlichen Biostoffen kann auch zu einer psychischen Gefährdung der Arbeitnehmer führen. Wer täglich im Labor mit infizierten Blutproben umgeht, in Berufen mit hohem Publikumsverkehr arbeitet oder in der Forschung mit bakteriellen Kulturen umgeht, ist einer hohen Belastung ausgesetzt.

Deutlich wird dies beispielsweise bei Berufsgruppen im Pflege- und Krankendienst, die der Gefahr der Übertragung von tödlichen Krankheiten bereits durch kleine Schnittwunden ausgesetzt sind. Der kleinste Fehler kann zu einer tödlichen Erkrankung führen. In diesem Zusammenhang entstehen häufig Ängste, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ermitteln und berücksichtigen muss. Auch das häufige Tragen von Schutzkleidung stellt unter Umständen eine psychische Belastung dar. Der Arbeitgeber kann durch gezielte Aufklärung, Handlungsanweisungen und Schutzvorrichtungen die Sorgen der Arbeitnehmer reduzieren.

Einordung in Risikogruppen

§ 3 der Biostoffverordnung sieht eine Eingruppierung der Biostoffe in vier Risikogruppen vor. In einer Richtlinie des Europäischen Parlaments ist eine Tabelle mit der Eingruppierung unterschiedlicher Biostoffe zu finden. Allerdings ist diese Liste nicht abschließend. Wer unsicher über die Eingruppierung ist, sollte sich an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wenden. Von dieser Stelle werden Einstufungen neuer Biostoffe vorgenommen und veröffentlicht.

Häufig wird es dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz mit mehreren Biostoffen konfrontiert wurde. In dem Fall stellt sich die Frage, welche Risikogruppe nun gelten soll. Laut § 3 Absatz 4 der Biostoffverordnung, muss der Biostoff in die höchste infrage kommende Risikogruppe eingestuft werden. Jeder Risikogruppe wird eine besondere Schutzstufe beigeordnet, aus der sich dann die Maßnahmen ergeben, die jeweils zu ergreifen sind.

Besondere Anforderung an die Dokumentation

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. In § 7 der Biostoffverordnung ist festgelegt, dass nicht nur die jeweilige Gefährdung und die vorhandenen bzw. geplanten Schutzmaßnahmen dokumentiert werden müssen. Der Arbeitnehmer muss zusätzlich ein vollständiges Verzeichnis der auftretenden oder verwendeten Biostoffe anfertigen und der Dokumentation beifügen (sogenanntes Biostoffverzeichnis). Wenn die Schutzstufe 3 oder sogar 4 vorliegt muss die Dokumentation auch ein Verzeichnis der gefährdeten Beschäftigen, deren Tätigkeiten und ggf. aufgetretenen Arbeitsunfällen und Betriebsstörungen enthalten.