Hinweisgebersystem

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist für viele Firmen ab 50 Mitarbeiter eine Herausforderung. Seit 2. Juli 2023 ist es in Kraft und am 17. Dezember lief auch die Schonfrist für alle ab, die das Gesetz zum Whistleblower-Schutz noch nicht umgesetzt haben – Bußgelder demnächst nicht ausgeschlossen. Das liegt daran, dass viele nicht verstanden haben, was das Gesetz beinaltet und welche Chancen und Vorteile außerhalb der gesetzlichen Pflicht es Firmen und ihren Mitarbeitern bietet. Es geht um den Schutz der Arbeitssphäre, die Meldung von Missständen und die Enhaltung von Regeln, ohne die ein Unternehmen nicht existieren kann. Viele Unternehmer ahnen nicht, dass jeder Hinweis, der nicht in dem Unternehmen, dem Betrieb oder der Organisation selbst gelöst wird, zu einem Medienskandal werden oder sogar schwere strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Was ist bei dem Hinweisgeberschutzgesetz zu beachten

Wichtig ist, dass Unternehmer, die nicht möchten, dass externe Stellen mit dem gemeldeten Vorfall befasst sind, zum Beispiel bestimme externe Meldestellen der Länder, des Bundes oder der EU eine interne Meldestelle einrichten, in dem sie einen Complianceverantwortlichen oder einen Ombudsmann beauftragen, sich mit dem Hinweis zu beschäftigen und eventuelle Folgemaßnahmen einzuleiten. Jeder Unternehmer hat die Wahl, entweder seinen Mitarbeitern eine externe Meldestelle fürt das Whistleblowerverfahren im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes zu benennen oder eine interne Meldestelle zu etablieren und sie den Beschäftigten bekannt zu machen. Es ist allerdings auch vom Gesetzgeber erwünscht, dem internen Meldweg den Vorzug zu geben. Schauen Sie hier, wenn Sie wissen wollen, welche Meldestellen für Sie in Frage kommen, was die Rolle eines Ombudsmanns, einer Ombudsfrau oder eines Compliancebeauftragten ist und welche Meldekanäle oder Meldewege vom Gesetz vorgeschrieben sind.

Whistleblowerrichtline der EU

Nachdem die Whistleblowerrichtline der EU auch deutsches Gesetz (HinSchG) geworden ist, kommt es darauf an, dass deutsche Unternehmen ihren Mitarbeitern kommunizieren, welche Möglichkeiten ihnen das Gesetz bietet und dass sie bei der Feststellung von Missständen, Bußgeld bewehrten, beziehungsweise strafrechtlich relevanten Handlungen in der Firma, etwa durch Kollegen oder Vorgesetzte, Hinweise auf einem Hinweisgebersystem oder auch mündlich per Telefon geben dürfen, ohne in Sorge von Bestrafungen, Diskriminierungen, Repressionen oder sonstigen Folgen zu sein. Diese Bereitschaft, Hinweise zu unterstützen, kündigt das Unternehmen durch eine Whistleblower Policy an. Sie ist sozusagen eine Art interne Betriebsverfassung für die Regeltreue in einem Betrieb. Wenn Sie mehr über die Whistleblower Policy wissen wollen.

Welcher Hinweis entspricht dem Hinweisgeberschutzgesetz

Nicht immer ist klar, welche Meldung oder welcher Hinweis dem Hinweisgeberschutzgesetz entspricht. Es kommt immer darauf an, ob die sachlichen Voraussetzungen des HinSchG erfüllt werden. Nicht meldefähig sind Vorfälle, die einem subjektiv empfundenen Ärgernis entspringen und keinen strafrechtlich relevanten Regelverstoß darstellen. Auch gezielte Falschmeldungen können selbst zum Gegenstand von Ermittlungen werden. Dennoch muss niemand über die Sachkenntnis eines Juristen verfügen. Es reicht, wenn sie/er im „guten Glauben“ davon ausgeht, dass ein angenommener Verstoß wahr und zutrefend ist und dass es einen begründeten Verdacht über die Unzulässigkeit der Handlung im Sinne des HinSchG gibt. Mehr über die Frage, welche Verstöße meldefähig im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes sind.