Gesundheitsförderung statt Weihnachtsgeld

Yogakurs statt Weihnachtsgeld

Gesundheitsförderung: Weihnachtsgeld in Form eines Yogakurses

Rund drei Wochen im Jahr ist der durchschnittliche Arbeitnehmer in Deutschland krankgeschrieben. Viele Erkrankungen lassen sich auf Stress und Bewegungsmangel oder auch falsche Ernährung zurückführen. Die Ursache für diese ungesunde Lebensführung sind nicht selten Belastungen am Arbeitsplatz – sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass der Unternehmer gegenüber seinen Beschäftigten in der Verantwortung ist. Er gibt dem Arbeitgeber daher die Möglichkeit steuerfrei die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu fördern. Die Gesundheitsförderung ist allerdings noch als freiwillige Leistung zu sehen. Anstelle von Weihnachtsgeld kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern beispielsweise einen Yogakurs oder eine Rückschule anbieten. Gesundheitsproblemen wie Rückenbeschwerden, aber auch Suchtmittelabhängigkeit kann durch individuell abgestimmte Kurse und Seminare entgegengewirkt werden. So kann es in einer geförderten Maßnahme beispielsweise darum gehen, durch Fitnesskurse dem Bewegungsmangel von Mitarbeitern entgegenzuwirken oder durch Yoga zur Stressbewältigung beizutragen.

Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine sogenannte Gesundheitsförderungmaßnahme gewährt, dann ist diese Leistung bis zu einer Grenze von 500 Euro steuerfrei. Eine Gesundheitsförderungmaßnahme im Sinne des § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V liegt vor, wenn hierdurch die allgemeine Gesundheit des Arbeitnehmers verbessert wird. Dazu zählen beispielsweise Kurse zur Stressbewältigung, Suchtprävention oder Bewegungsprogramme. Es muss sich allerdings in der Regel um abgeschlossene Kurse handeln. Nicht steuerbefreit sind in der Regel Barzuschüsse für Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio. Der GKV-Spitzenverband hat einen Leitfaden veröffentlicht, aus dem sich ableiten lässt, welche Maßnahmen gefördert werden. Der jährliche Freibetrag gilt pro Mitarbeiter. Gibt der Arbeitgeber pro Jahr mehr als 500 Euro für einen Mitarbeiter aus, dann wird nachträglich geprüft, inwieweit der Betrag überwiegend im betrieblichen Interesse geleistet wurde. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so ist der die 500 Euro übersteigende Betrag zu versteuern.

Keine Steuerfreiheit bei Umwidmung

Grundsätzlich gilt die Steuerfreiheit allerdings nur, wenn zusätzliche Leistungen gewährt wurden, der Betrag also nicht mit dem vereinbarten Arbeitslohn verrechnet wird (§ 3 Nr. 34 EStG). Es darf auch keine “Umwidmung” vorgenommen werden. Der vereinbarte Arbeitslohn darf daher nicht einfach nur anders bezeichnet werden, um von der Steuerfreiheit zu profitieren. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Leistungen anstelle einer freiwilligen Sonderzahlung oder Gratifikation erbracht wird bzw. auf diese angerechnet werden soll. Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anstelle eines Weihnachtsgeldes einen Yogakurs finanziert, dann ist dies steuerbefreit möglich, sofern bisher das Weihnachtsgeld unter einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt stand. Nur dann hat der Arbeitnehmer nämlich rechtlich gesehen keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld.

Nur freiwilliges Weihnachtsgeld darf ersetzt werden

Wann ist aber die Zahlung des Weihnachtsgeldes freiwillig und kann durch eine Maßnahme zur Gesundheitsförderung ersetzt werden? In vielen Arbeitsververträgen wird das Weihnachtsgeld pauschal unter den Vorbehalt der freiwilligen Zahlung gestellt. Solche Klauseln sind genau zu prüfen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Freiwilligkeitsvorbehalt unzulässig, wenn im Vertrag gleichzeitig ein Weihnachtsgeld in einer bestimmten Höhe versprochen wird. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt und ein Widerrufsvorbehalt gleichzeitig erklärt werden. Als Arbeitgeber sollten Sie daher zunächst die entsprechende Vereinberung in Ihrem Arbeitsvertrag auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen, um hier nicht Gefahr zu laufen, am Ende doppelt zahlen zu müssen. Wenn tariflich oder individualvertraglich das Weihnachtsgeld fest vereinbart wurde, dann ist eine Anrechnung der Gesundheitsförderungsmaßnahme nicht möglich.