Grippeschutzimpfung: Das sollte der Arbeitgeber wissen

Grippeschutzimpfung Arbeitgeber Betriebsarzt

Grippeschutzimpfung wird von Betriebsärzten regelmäßig angesprochen

Die alljährliche Grippewelle kann im Betrieb ganze Abteilungen lahmlegen. Das Thema Grippeschutzimpfung wird von Betriebsärzten daher regelmäßig angesprochen. Solche “Impfkampagnen” sind Teil der betrieblichen Gesundheitsvorsorge. In vielen Berufsgruppen ist das Risko einer Ansteckung derartig erhöht, dass aus betriebsmedizinischer Sicht eine Impfung anzuraten ist. Dazu gehört etwa die Arbeit im Gesundheitsbereich, in denen der Kontakt zu Risikogruppen stark erhöht ist und daher eine über das allgemeine Maß hinausgehende Gefährdung vorliegt. Doch auch in Unternehmen, in denen eine hohe Gefährdung vorliegt, gehört die Durchführung einer Impfung zu den freiwilligen Vorsorgeangeboten im Unternehmen. Eine Impflicht gibt es in Deutschland nicht. Der Arbeitnehmer muss also einer Impfung immer zustimmen.

Schutzimpfung darf Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigen

Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nach einer durch den Arbeitgeber und den Betriebsarzt empfohlenen Grippeimpfung einen Impfschaden erleidet? Die Gerichte mussten sich bereits häufiger mit der Frage beschäftigen, ob die gesetzliche Unfallversicherung für eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einer Grippeimpfung durch den Betriebsarzt aufkommen muss. Zwar gehören Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit grundsätzlich zum persönlichen Bereich. Es muss aber im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die Grippeschutzimpfung im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Die Rechtsprechung fordert, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers besondere Gefährdungen mit sich bringt, aufgrund derer die Impfung erforderlich wird. Nur wenn die Gesundheitsgefährdung über das Maß hinausgeht, das für jeden Bürger besteht, können Gesundheitsbeeinträchtigungen nach einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfall gewertet werden. Es reicht also nicht aus, dass die Impfung auch den Unternehmensinteressen zugute kommt, da ja grundsätzlich immer auch die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten werden soll. Die Interessen des Unternehmens müssen überwiegen.

Impfschaden als Arbeitsunfall?

Das Landessozialgericht Mainz (Az. L 2 U 99/13) hat einen Arbeitsunfall im Fall einer Kinderkrankenschwester bejaht. Diese hatte nach einer Schweinegrippe-Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten. Aufgrund ihrer Tätigkeit war die Krankenschwester häufigen Kontakten zu infizierten Kindern ausgesetzt. Darüber hinaus hätte sie – im Fall einer eigenen Infektion – bisher nicht infizierte Patienten gefährden können. Kinder haben im Fall einer Ansteckung ohnehin ein erhöhtes Risiko. Ganz besonders gilt dies natürlich für Kinder, die bereits eine andere Erkrankung haben und deswegen im Krankenhaus sind. Die Grippeimpfung der Krankenhausmitarbeiter zielte in den Augen der Richter daher nicht nur darauf ab einen allgemeinen Arbeitsausfall des Mitarbeiters zu vermeiden. Vielmehr sollte die allgemeine medizinische Versorgung und der Schutz der Patienten im Krankenhaus aufrechterhalten werden. Die Impfung diente in erster Linie den Interessen des Krankenhauses. Jeder Fall muss jedoch für sich betrachtet werden. Das Sozialgericht Dortmund (Az. S36 U 818/12) sah im Fall einer Museumsmitarbeiterin, die täglich mehrere Besuchergruppen betreute, und sich auf Empfehlung des Arbeitgebers impfen ließ, kein gesteigertes Risiko. Auch sie hatte nach der Impfung einen Impfschaden erlitten und forderte, dass dieser als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Richter verneinten aber einen Arbeitsunfall mit dem Hinweis darauf, dass die Mitarbeiterin im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, keinem besonders erhöhten Risiko der Ansteckung ausgesetzt war. Zwar kam die Klägerin mit vielen Menschen in Kontakt, jedoch sei die Ansteckungsgefahr nicht wesentlich größer als an den meisten anderen Arbeitsplätzen oder im privaten Bereich, beispielsweise im Kaufhaus oder im Kino. Autor: Karl-Hermann Leukert