Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen für das Pflegepersonal

Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen Pflegepersonal

Ob stationäre oder häusliche Pflege, bei Infektionsgefahr sind Vorsorgen Pflicht.

Nach den geltenden Richtlinien des Arbeitsschutzgesetzes sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten, die mit einer Infektionsgefahr verbunden sind, zwingend vorgeschrieben. Das gilt auch für alle Angestellten in Pflegeberufen, und es spielt überhaupt keine Rolle, ob es sich dabei um Beschäftigte in der stationären Pflege – zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeheimen – oder in der häuslichen Pflege handelt.

Vielleicht fällt der scheinbar lästige Gang zum Betriebsarzt ja in Zukunft leichter, wenn man sich bewusst macht, dass solche Untersuchungen in erster Linie der eigenen Gesundheit und dem Erhalt der eigenen Erwerbsfähigkeit dienen. Das pflegerisch tätige Personal ist durch den ständigen körperlichen Kontakt mit alten und kranken Menschen besonderer Gefährdung ausgesetzt. Zu erwähnen sind hierbei vor allem die Gefährdung der Haut durch Feuchtarbeit und Kontakt mit Gefahrstoffen, eine Gefährdung des Skelett- und Muskelapparats durch das Tragen schwerer Lasten (Umbetten etc.) sowie eine Gefährdung durch Biostoffe – beispielsweise durch Übertragung von Hepatitis-Erkrankungen, HIV-Viren, Tuberkulose, Grippe, Gürtelrose oder Haut- und Wundinfektionen.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsschutzmaßnahmen treffen

Es gilt hierbei wie immer der Grundsatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Explizit hat der Gesetzgeber sogar festgelegt, dass es Krankenhäusern und Pflegediensten nicht gestattet ist, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflege oder Assistenz zu beschäftigen, die sich arbeitsmedizinischen Untersuchungen entziehen oder diese verweigern.

Zwingend vorgeschrieben für den Bereich Pflege sind – wie bei allen anderen Berufen, bei denen eine Infektionsgefahr gegeben ist:

  1. Die Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit, die nicht länger als zwölf Wochen zurückliegen darf.
  2. Eine regelmäßige Nachuntersuchung während der ausgeübten Tätigkeit. Hier gilt die Regel, dass die erste Nachuntersuchung nach zwölf Monaten und alle anschließenden nach jeweils spätestens 36 Monaten anberaumt werden.
  3. Die abschließende betriebsärztliche Untersuchung nach Beendigung der Tätigkeit.

Die Kosten für die Untersuchungen trägt stets der Arbeitgeber.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung auch auf Verlangen von Angestellten

Ein Sonderfall liegt dann auch dann in Pflegeeinrichtungen vor, wenn Mitarbeiter vermuten, dass es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz und einer Erkrankung gibt. Treten solche Befürchtungen auf, können betroffene Mitarbeiter auf eigenes Verlangen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchführen lassen.

Ein kleiner Tipp für alle Pflegerinnen und Pfleger, die demnächst einen Betriebsarzt aufsuchen werden: Nutzen Sie doch die einschlägigen Erfahrungen des Arbeitsmediziners und stellen ihm während der Untersuchung ein paar gezielte Fragen. Er ist Experte in Bezug auf die Gefahren der Arbeitswelt in Pflegeheimen oder Krankenhäusern und kann Ihnen vielleicht wertvolle Ratschläge geben.

Autor: Karl-Hermann Leukert
3 Kommentare
  1. Christian Bussian
    Christian Bussian sagte:

    Hallo, ich habe mal eine Frage.

    Bei einer Kontrolluntersuchung durch den Betriebsarzt, kann ich da darauf bestehen das mein Hepertites B-Wert bestimmt wird?

    Bei einer Hausärztlichen Untersuchung kam mal raus das dieser Grenzwertig ist. Der Betriebsarzt hatte sich aber geweigert diesen Wert nochmal zu bestimmen. Da ich aber mit Jod im Dienst zu tun habe, wäre es ja doof wenn ich damit unter 100 komme und nicht nachgeimpft werde.

  2. Jürgen Holler
    Jürgen Holler sagte:

    Frage :
    Bin seit 25 Jahren im Pflegeheim beschäftigt seit 20 Jahren gehen wir zum selben betriebsarzt . Für mich eine lachnummer er macht nur ein Hörtest , Sehtest und was ich zu sagen habe interessiert ihn scheinbar nicht für mich ist das keine Untersuchung zumal ich mittlerweile den 3 Bandscheibenvorfall hinter mir habe , wohin kann ich mich wenden um zu erfahren wie eine Betriebsärztliche Untersuchung abläuft und was gemacht werden muss .
    Danke

    • Volker Hütte
      Volker Hütte sagte:

      Zunächst herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
      Es ist nach unserer Auffassung nicht akzeptabel, dass ein Betriebsarzt in einem Pflegeheim nur einen Hör- und Sehtest durchführt und sich nicht um die wirklichen arbeitsmedizinischen Belange eines Mitarbeiters kümmert. Sie sollten bei einem ausgeprägten Bandscheibenleiden (und davon spricht man bei drei Bandscheibenvorfällen) Ihren Betriebsarzt auf die Vorsorge “Heben und Tragen”, d.h. Belastung des Muskel- und Skelettsystems aufmerksam machen (ehemalige Grundsatzuntersuchung G46). Sollte er darauf nicht eingehen und Sie diesbezüglich nicht untersuchen, steht Ihnen der offizielle Beschwerdeweg beim Betriebsrat bzw. auch bei der Geschäftsleitung zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      DOKTUS-Team

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