Ausnahmen für schwerbehinderte Mitarbeiter bei Teilzeitarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit

Ausnahmen für schwerbehinderte Mitarbeiter bei Teilzeitarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit

Schwerbehinderte Mitarbeiter haben ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung.

Ein häufiger Grund für die Ablehnung von Menschen mit Behinderung, ist das Unwissen, das bezüglich der Arbeitsbedingungen herrscht. Dabei geht es vor allem um die Bedingungen für Mehrarbeit, Teilzeitarbeit und Nachtarbeit.

Freistellungsantrag bei Mehrarbeit

In Zeiten, in denen volle Auftragsbücher das Unternehmen erfreuen, können Arbeitgeber mit der Zustimmung von Betriebs- oder Personalrat Mehrarbeit anordnen, sofern diese arbeitsvertraglich zulässig ist. Diese Mehrarbeit ist für die Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtend.
Die einzige Ausnahme von dieser Regel, bilden Mitarbeiter, die den Status eines Schwerbehinderten innehaben. Diese Mitarbeiter können eine Befreiung von der Mehrarbeit verlangen – für diesen Befreiungsantrag ist keine Begründung von Nöten. Der Antrag sollte allerdings so schnell wie möglich gestellt werden, um dem Arbeitgeber ausreichend Zeit zur Suche nach Alternativen zu geben.

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Abgesehen von diesem Recht zur Ablehnung von Mehrarbeit, haben schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter außerdem ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung. Diese Teilzeitbeschäftigung muss durch Art oder Schwere der Behinderung geboten sein . Diesen Umstand müssen die Mitarbeiter jedoch nachweisen können, beispielsweise durch ein ärztliches Attest. Bei der Einrichtung von Teilzeitarbeitskräften werden Arbeitgeber durch die Integrationsämter unterstützt, durch Beratung sowie finanzielle Unterstützung.

Nachtarbeit

Der generelle geltende Anspruch auf behindertengerechte Arbeit hat, abgesehen von den Regelungen bezüglich Teilzeit-, und Mehrarbeit, die Konsequenz, dass behinderte Arbeitnehmer nicht mit Nachtarbeit beauftragt werden dürfen. Auch in diesem Fall müssen Arbeitnehmer die gesundheitliche Unfähigkeit zur Nachtarbeit allerdings begründen können – beispielsweise durch ein medizinisches Attest.

Diese Regel kann nur in dem Fall ausgesetzt werden, in dem der Arbeitgeber konkret darlegen kann, dass die Umsetzung dieses Anspruchs für ihn unzumutbar ist, oder unverhältnismäßige Aufwendungen nach sich zieht. Für diese Argumentation reichen allerdings Begründungen wie die Gleichberechtigung aller Mitarbeiter, oder eine übermäßige Belastung der anderen Kollegen nicht aus.

 

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