Betriebsärztliche Betreuung in Zeiten des Coronavirus

Betriebsärztliche Betreuung in Zeiten des Coronavirus

In der derzeitigen weltweiten Krisensituation möchten wir Ihnen einige Verhaltenstipps und Hinweise aus betriebsärztlicher Sicht an die Hand geben. Es geht für Vorgesetzte und Mitarbeiter/Innen in Ausnahmesituationen wie diesen zunächst einmal darum, gemeinsam sinnvolle Lösungen zu finden und umzusetzen. Ein wichtiges Ziel aus betriebsärztlicher Sicht ist es hierbei, Menschen, die in Teams arbeiten, optimal vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Neben den bereits mehrfach kommunizierten Verhaltensmaßnahmen wie Sicherheitsabstand, Händehygiene, Nies- und Hustetikette und dem rechtzeitigen Entsorgen von Einwegtaschentüchern könnten folgende Maßnahmen überlegenswert für Sie sein:

1. Home Office

Hat Ihr Unternehmen bereits Regelungen zum Home Office im Arbeitsvertrag? Wenn ja, beachten Sie die konkreten Vorgaben. Home Office kann und darf immer nur ein freiwilliges Angebot sein. Wenn es Infektionen oder konkrete Verdachtsfälle in Ihrem Unternehmen gibt, dann sollte der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen, ob die Anwesenheit der Mitarbeiter im Büro oder am Arbeitsplatz weiterhin notwendig ist. Die betroffenen Mitarbeiter/Innen müssen mit der Maßnahme Home-Office allerdings grundsätzlich einverstanden sein. Wichtig: Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Arbeitsmittel (PC, Drucker etc.) zur Verfügung stellen. Arbeitgebern sollte bewusst sein, dass sämtliche Arbeitsschutzvorschriften auch für die Arbeit im Home Office gelten, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Anhand der Klauseln in den §§ 3, 4 ArbSchG sind zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen worden, die die Anforderungen an die Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsabläufe detailliert vorgeben, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

2. Kundenkontakte

Minimieren Sie die direkten Kundenkontakte weitgehend. Viele wichtigen Gespräche lassen sich per Telefon oder via Videokonferenz/Skype durchführen. Grundsätzlich gilt die Erkenntnis: je weniger direkter Kontakt zu anderen Menschen, desto geringer ist die Vermehrungsrate des Coronavirus.

3. Absagen von Dienstreisen

Vorgesetzte und Mitarbeiter/Innen sollten gemeinsam seriös prüfen, ob eine Dienstreise zu dem Zeitpunkt unbedingt notwendig ist oder ob sie sich verschieben lässt. Messen und Kongresse wurden ohnehin weitgehend abgesagt.

4. Krankschreibungen

Wenn ein Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, sollten Sie dies dem Haus- oder Betriebsarzt zunächst telefonisch mitteilen. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wird im seriösen Verdachtsfall sofort krangeschrieben. Weitere Maßnahmen wie Quarantäne werden anschließend eingeleitet.

5. Erhöhung der Reinigungszyklen

Tragen Sie Sorge dafür, dass die häufig berührten Oberflächen wie Türklinken, Lichtschalter, Toilettendeckel, Schränke, Küchengeräte, Drucker etc. verstärkt und in regelmäßigen Abständen gereinigt und desinfiziert werden.

6. Reinigen von Handys

Mobiltelefone sind potenzielle Keimträger. Sie sollten deshalb öfter gereinigt werden. Dafür kann man Desinfektionsprodukte mit 70 Prozent Isopropylalkohol verwenden. Die Reinigungsmittel sollten jedoch nicht direkt auf die Geräte aufgetragen werden.

7. Verhalten in Aufzügen

Wer in der Lage ist, Gänge zu Fuß zu erledigen, sollte dies tun und auf den Aufzug verzichten. Aufzüge sind potenzielle Virusfallen. Vermeiden Sie im Fall der Aufzugnutzung nach Möglichkeit unbedingt Husten oder Niesen in Aufzügen.

8. Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Auch Sozialversicherungsbeiträge können laut Gesetzesnovellierung erstattet werden. Der aktuelle Sachstand dazu kann sich allerdings noch ändern. Zu diesen Fragen sollten Sie Kontakt zu Ihrem Lohnsteuerabteilung bzw. Steuerbüro aufnehmen, ebenso zum Thema Lohnsteuerstundung.

Mehr Infos dazu hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Autor: Volker Hütte