Ausgeübte Tätigkeit spielt bei der Wunschvorsorge keine Rolle

Ausgeübte Tätigkeit spielt bei der Wunschvorsorge keine Rolle

Eine Wunschuntersuchung ist keine Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit.

Eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge-Untersuchung kann unabhängig vom Umgang mit Gefahrstoffen, von körperlich schweren Arbeiten oder sonstigen arbeitsmedizinisch relevanten Tätigkeiten, absolviert werden. Eine Wunschvorsorge muss unabhängig von der ausgeübten Arbeit angeboten bzw. dem Wunsch nach einer solchen Untersuchung stattgegeben werden. Anders als bei der Pflichtuntersuchung, ist die Wunschuntersuchung, ebenso wie die Angebotsuntersuchung, keine Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit.

Im Vergleich zu der Pflicht- oder Angebotsuntersuchung existiert keine Liste über die betreffenden Tätigkeiten oder Gefahrstoffe. Eine solche Liste wäre für das Format der Wunschvorsorge auch nicht geeignet. Denn der Hintergedanke der Wunschuntersuchung, ist die gesundheitliche Individualität des Arbeitnehmers, die eine Gesundheitsgefährdung bei praktisch jeder Tätigkeit möglich macht.

Eine Gefährdung der Gesundheit kann bei keiner Tätigkeit zu 100% ausgeschlossen werden, einfach weil die Konstitution der Beschäftigten so unterschiedlich ist und eine potentielle Gefährdung eines Arbeitnehmers durch die individuelle gesundheitliche Situation eben doch gegeben sein kann. Eine Liste über die betreffenden Tätigkeiten wäre somit unendlich lang.

Im Regelfall besteht Anspruch auf Wunschvorsorge

Der Anspruch auf eine Wunschuntersuchung besteht nur dann nicht, wenn eine Gefährdung der Gesundheit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung definitiv ausgeschlossen werden kann – ansonsten müssen Arbeitgeber Wunschvorsorge ermöglichen. Die Beweispflicht für einen solchen Fall, obliegt im Zweifelsfall dem Arbeitgeber und ist in der Praxis meist ein schwieriges Unterfangen. Wird eine Wunschvorsorge gesetzwidrig durch den Arbeitgeber nicht ermöglicht, können Behörden gegenüber dem Unternehmer eine Anordnung erlassen, bei deren Nichteinhaltung ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verfolgung droht.

Wunschvorsorge kommen auch dann in Betracht, wenn eine mögliche Gefährdung nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden soll, sondern beispielsweise eine Krankheit oder psychische Störung, die nach der Ausübung der Tätigkeit aufgetreten ist, mit der entsprechenden Tätigkeit in Verbindung gebracht wird.

Diverse Möglichkeiten zur Äußerung des Vorsorge-Wunsches

Im Gegensatz zur Pflicht- oder Angebotsuntersuchung, muss bei einer Wunschuntersuchung der Arbeitnehmer die Initiative ergreifen. Hierfür stehen ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, über die ihn der Arbeitgeber informieren sollte: Die Äußerung des Vorsorgewunsches beim Arbeitgeber, die Äußerung des Wunsches in einer betriebsärztlichen, vom Arbeitgeber angebotenen Sprechstunde, sowie die Nutzung einer Pflicht- oder Angebotsuntersuchung zur Wunschvorsorge.

Oft ist die Einrichtung einer betriebsärztlichen Sprechstunde durch den Arbeitgeber eine ideale Möglichkeit, um eine Wunschvorsorge-Untersuchung durchzuführen. Hier können jegliche arbeitsmedizinische Fragen gestellt werden, ohne den Arbeitgeber direkt zu kontaktieren. Diese Möglichkeit der betriebsärztlichen Sprechstunde eignet sich besonders für kleine und mittelgroße Unternehmen. Die Sprechstunde kann sowohl telefonisch, an festen Tagen im Betrieb, als auch in den Räumlichkeiten des Betriebsarztes stattfinden.

Auch während einer Angebots- oder Pflichtuntersuchung beim Betriebsarzt bietet sich die Möglichkeit, Fragen zu speziellen Tätigkeiten anzusprechen. Die Wunschvorsorge kann dementsprechend auch im Rahmen anderer Vorsorgeuntersuchungen erfolgen.