Pflicht und Kür beim Arbeitsschutz

Kündigung

Zieht Ihr Unternehmen um, so muss der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin das neue Betriebsgelände besichtigen

Die Bereitstellung eines Betriebsarztes ist für jedes Unternehmen verpflichtend. Und dann? Was sind seine Aufgaben? DOKTUS hat einen kleinen Überblick zusammengestellt mit dem Schwerpunkt der sogenannten „Betreuung bei besonderen Anlässen.“ Tatsächlich setzt sich die Arbeit eines Betriebsarztes aus zwei verschiedenen Komponenten zusammen: der Grundbetreuung beziehungsweise der betriebsspezifischen Betreuung und eben der Betreuung zu besonderen Anlässen.

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung

Hier handelt es sich sozusagen um das Pflichtprogramm des Betriebsarztes. Wie Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung im Detail aussehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der wichtigste ist die Betriebsgröße. Darüber hinaus spielt die Branche eine große Rolle. Ein Unternehmen, in dem die beruflichen Risiken hoch sind, wird von Arbeitsmedizinern und Sicherheitsfachkräften anders bewertet, als eines, in dem die Risiken gering sind. Am praktischen Beispiel: Ein Steuerberater mit fünf Beschäftigten wird anders bewertet als ein Dachdecker, der ebenfalls fünf Angestellte hat. Die Aufgaben von Arbeitsmedizinern und Betriebsärzten sind über die Richtlinie der DGUV 2 definiert. Danach wird ein Betrieb von der zuständigen Betriebsärztin oder dem ausgewählten Betriebsarzt zu Beginn seiner Laufbahn nach DGUV 2 geprüft, danach alle drei Jahre. Im Grunde ist das eine einfache Angelegenheit.

Betreuung zu besonderen Anlässen

Der Teufel steckt bekanntlich im Detail – und im anderen Aufgabenfeld von Betriebsärzten, nämlich der Betreuung zu besonderen Anlässen. Dabei geht es um eine ganze Palette von Szenarien, bei denen die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt tätig werden müssen – und damit gegebenenfalls den dreijährigen Rhythmus der Routineüberprüfung sprengen. Es stellt sozusagen die Kür im Arbeitsschutz dar.

Wird es neu, kommt der Betriebsarzt

Zu den erfreulichen Momenten in einem Unternehmen gehört es sicher, wenn neue Räumlichkeiten, neue Betriebsstätten oder neue Anlagen eingeweiht werden. In der Regel wird so etwas im gebührenden Rahmen feierlich begangen. Doch es ist schon mehr als ratsam, dass bereits in die Planung der zuständige Betriebsarzt einbezogen wird. Ihm obliegt es nämlich, am Ende auch zu prüfen, ob der Neubau oder die neue Anlage den Bestimmungen des Arbeitsschutzes gerecht werden. Doch auch wenn der Anlass nicht so feierlich ist, kommt der Betriebsarzt zum Zug. Werden zum Beispiel Arbeitsverfahren oder auch nur Abläufe grundlegend geändert oder gar völlig neu eingeführt, muss die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt beurteilen, ob möglicherweise Gefahren für die Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehen.

Nicht alles kann ausgeschlossen werden

Es gehört zu den traurigen Tatsachen der Arbeitswelt, dass es immer wieder zu Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten kommt. Auch hier ist die Expertise von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern gefragt. Kommt es zum Beispiel zu einem Unfall sind Betriebsärzte, ebenso wie ihr Pendant, die Sicherheitsfachkräfte, gefragt, Lösungsansätze zu erarbeiten, mit denen solche Unfälle in Zukunft verhindert werden können. In Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern, in denen ein Arbeitssicherheitsausschuss (ASA) verpflichtend ist, werden dann genau diese Fragen eingehend erörtert: Wie konnte es zu diesem Unfall kommen und wie kann ein solcher in Zukunft vermieden werden.

Betriebsarzt spielt eine Schlüsselrolle bei der Arbeitssicherheit

Diese Beispiele verdeutlichen, dass ein Betriebsarzt nicht nur pro forma ernannt wird. Er spielt eine Schlüsselrolle, wenn es um die Arbeitssicherheit geht. Das lässt sich auch statistisch belegen. Überall dort, wo die Aufgaben des Betriebsarztes ernstgenommen und seine Tätigkeit von der Unternehmensleitung aktiv gefördert wird, gibt es weniger Arbeitsunfälle und auch die Zahl der betrieblich begründeten Krankheitsfälle ist markant geringer als dort, wo Arbeitsmediziner nur als Feigenblatt herhalten müssen.

Peter S. Kaspar