Zu kalt für die Arbeit?
Temperaturen im zweistelligen Minusbereich sind in Deutschland in den letzten Jahren selten geworden. Wenn sie dann doch mal wieder da sind, auf einmal Dauerfrost herrscht und klirrende Kälte bis in den letzten Winkel zieht, fragt man sich bisweilen schon, wie man das früher so unter einen Hut gebracht hat – Kälte und Arbeit. Wie man im Sommer mit Temperaturen jenseits der 40 Grad umgeht, wissen die meisten Unternehmer inzwischen genau. Doch auch für extreme Kälte gibt es ein umfassendes Regelwerk, an das sich Arbeitgeber halten müssen. Was es nicht gibt, ist eine klare Temperaturgrenze, ab der das Arbeiten eingestellt werden muss. DOKTUS erklärt, worauf es bei Eiseskälte ankommt.
Ab wann ist es kalt?
Es gibt zwar keine offiziellen Grenzwerte bei der Temperatur, aber es gibt Orientierungswerte, nach denen sich kalte Temperaturen in vier Kategorien einteilen lassen, die jede für sich besondere Maßnahmen erfordern. Es gibt auch den Begriff „Kältearbeit“, die von der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) so definiert wird: Arbeitsplätze mit regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten bei +15° Celsius oder niedriger.“ Bei schwerer körperlicher Arbeit sinkt diese Grenze auf 12° Celsius. Von einer leichten Kältebelastung wird bei Temperaturen zwischen +15° Celsius und 0° Celsius gesprochen. Warme Kleidung und kurze Pausen reichen in der Regel völlig aus, um sich zu schützen. Sinken die Temperaturen der Arbeitsumgebung auf -10° Celsius müssen schon richtige Aufwärmpausen garantiert werden, der Arbeitgeber muss warme Getränke zur Verfügung stellen und einen Windschutz gewährleisten. Man spricht nun von deutlicher Kältebelastung. Sinkt die Temperatur noch tiefer, auf bis zu -20° Celsius, reicht das nicht mehr aus, nun müssen die Arbeitszeiten stark reduziert werden und es muss häufiger Aufwärmpausen geben. Hier handelt es sich um eine hohe Kältebelastung. Wird es noch kälter, wird die Kältebelastung also extrem, dann ist die Arbeit oft nicht mehr vertretbar und muss eingestellt werden. Ob das wirklich so kommt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber mit Beginn des Kälteeinbruchs erstellen muss. Für ein Arbeitsende wegen Kälte gibt es zwar keine gesetzliche Vorgabe. Was aber stets gilt, ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wer also einen Mitarbeiter bei -30° vier Stunden ohne Pause im Freien arbeiten lässt, würde dieser Fürsorgepflicht wohl eher nicht nachkommen.
Auf den Windchill kommt es an
Was die Sache mit dem Arbeitsschutz bei Kälte etwas schwierig macht, ist die Tatsache, dass es gar nicht auf die Anzeige des Thermometers ankommt. Entscheidend ist nämlich das, was der Volksmund gern: „die gefühlte Temperatur“ nennt. Das suggeriert eine gewisse Subjektivität. Doch das ist ein großer Irrtum. Diese „gefühlte Temperatur“ ist nämlich in der Tat relativ genau ermittelbar, sie lässt sich allerdings nicht einfach an einem Thermometer ablesen. Sie muss berechnet werden. Vereinfacht gesagt geht es um die Windgeschwindigkeit und die Temperatur. Je höher die Windgeschwindigkeit ist, desto schneller löst sich die warme Luftschicht auf der Haut ab und desto schneller kühlt der Körper aus. Das kann schon sehr drastische Folgen haben. Liegt die Temperatur also beim Gefrierpunkt und der Wind weht mit 20 Stundenkilometern, das entspricht einer mäßigen Brise und Windstärke 4, liegt die gefühlte Temperatur schon bei knapp -10°. Doch das spielt sich nicht nur im Kopf ab, tatsächlich steigt das Risiko für Unterkühlung und Erfrierungen rasant an. Im Klartext heißt das: Mit aufkommendem Wind kann eine leichte Kältebelastung innerhalb von wenigen Minuten zur deutlichen bis hohen Kältebelastung werden. Deshalb kommt es nicht auf die einfach gemessene Temperatur an, sondern auf den sogenannten Windchill-Effekt.
Was der Arbeitgeber tun muss
Für starke Kälte muss ein Arbeitgeber eigens eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, aus der dann auch hervorgeht, welche Maßnahmen bei welchen Temperaturen getroffen werden müssen. Dabei muss er außer der Lufttemperatur und der Luftgeschwindigkeit auch die Wärmeabstrahlung, die energetische Arbeitsbelastung, die Wärmeisolation der Bekleidung und schließlich auch noch die Expositionszeit mit einbeziehen. Konkret heißt das, er muss zunächst für eine wärmere Umgebung, etwa mit Heizstrahlern sorgen. Im Freien geht das nicht immer. Einfacher ist es da schon, einen Windschutz aufzustellen. Auf jeden Fall muss er warme Getränke und einen Raum fürs Aufwärmen zur Verfügung stellen. Der muss mindestens auf 21° Celsius beheizt sein. Der Arbeitgeber muss auf die angemessene und den Temperaturen entsprechende Arbeitskleidung achten. Und dann kommt es auch noch auf die Kälte-Exposition an. Von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua), gibt es dazu eine Tabelle. Nach der sollen Beschäftigte einer Temperatur von bis zu -5° nicht länger als 150 Minuten der Kälte ausgesetzt werden. Empfohlen ist eine 10minütige Aufwärmzeit. Unter -18 ° ist dann zum Beispiel schon eine 30minütige Aufwärmzeit vorgesehen.
Fazit
Auch wenn alle von der Erderwärmung sprechen, sehr kalte Winter sind deshalb nicht ausgeschlossen, auch wenn sie seltener geworden sind. Extreme Temperaturen erfordern auch extreme Maßnahmen im Arbeitsschutz. Im Vergleich zu den hohen Temperaturen im Sommer sind eisige Temperaturen etwas schwieriger zu handhaben, weil stets der Windchill-Effekt im Auge behalten werden muss. Doch ein Rat gilt immer: Warm anziehen.
Peter S. Kaspar
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