DGUV Vorschrift 2 kurz & knapp für Unternehmer
Die DGUV Vorschrift 2 gilt für alle Unternehmen ab einem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter. Jeder Mitarbeiter ist durch einen Betriebsarzt zu betreuen, jeder Betrieb hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Ziel ist es, Vorkehrungen gegen Arbeitsunfälle zu treffen, Berufskrankheiten zu verhindern und gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen zu dokumentieren und zu entschärfen.
Was hat sich durch die DGUV Vorschrift 2 geändert?
Vor der Einführung der DGUV Vorschrift 2 wurde die für die betriebsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung erforderliche Einsatzzeit anhand der Zahl der Beschäftigten und einem betriebsspezifischen Faktor ermittelt. Individuelle Besonderheiten des einzelnen Betriebs wurden nicht berücksichtigt. Ziel der DGUV Vorschrift 2 ist es, den konkreten Bedarf des Betriebs zu ermitteln und so dann den erforderlichen Aufwand festzulegen.
Sowohl die Regelbetreuung als auch die alternative bedarfsorientierte Betreuung sollen möglichst nah am tatsächlichen betrieblichen Bedarf liegen. Der leistungsorientierte Ansatz soll die pauschal vorgegebenen Einsatzzeiten ersetzen. Die Unternehmer gewinnen so mehr Flexibilität bei der betrieblichen Unfallverhütung.
Muss ein Unternehmer die Vorschriften selbst umsetzen?
Der Unternehmer ist zwar für die Umsetzung verantwortlich, er muss sich aber nicht in eigener Person ausführen. Der Unternehmer kann seine Verpflichtungen auf Dritte übertragen, sofern sie zuverlässig und fachkundig sind. Auch in diesem Fall, hat jedoch der Unternehmer auf Verlangen nachzuweisen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Hat sich der Unternehmer für die alternative bedarfsorientierte Betreuung entschieden, muss er in seinem Betrieb schriftlich Nachweise über die Teilnahme an den Maßnahmen zur Motivation und zur Information sowie der besuchten Fortbildung bereithalten. Auch über die von ihm durchgeführte Gefährdungsbeurteilung muss er die Unterlagen bei Bedarf vorzeigen können.