Vom Sturm zur Gefährdungsbeurteilung
Die Katastrophenlage schien programmiert. Das Wetterradar verhieß nichts Gutes. Sturmtief „Elli“ schob eine gewaltige Schneewalze einmal quer über Deutschland, die gegen zehn Uhr morgens am nächsten Tag Berlin erreichen sollte. 20 Zentimeter Neuschnee waren vorhergesagt, dazu ein Wind mit 60 Stundenkilometern und mehr, was einer Windstärke von 8 entspricht und schon als stürmisch gilt. Experten überboten sich in den Vorhersagen der Höhen von Schneeverwehungen. Schulen blieben zwar nicht geschlossen, doch es wurde empfohlen, zu Hause zu bleiben. Auch manch ein Arbeitgeber schickte seine Mitarbeiter lieber ins Homeoffice, als sie präsent in der Firma zu sehen. Und dann passierte… nichts. „Elli“ verbreitete ihr Unheil andernorts. Über der Elbe rissen, wie so häufig, die Wolken auseinander und Berlin wurde verschont. Auch wenn das alles glimpflich abging, für den Arbeitsschutz hatte die Warnmeldung am Tag zuvor durchaus eine sehr relevante Bedeutung. Nach dieser Warnmeldung muss eigentlich jedes Unternehmen in Berlin eine Neubewertung der aktuellen Gefährdungsbeurteilung vornehmen. DOKTUS erklärt warum.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung fällig?
Die Rechtslage ist sehr eindeutig: Gefährdungsbeurteilungen müssen erstellt werden, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen wird, wenn es Veränderungen gibt (neue Maschinen, neue Produktionsmittel), nach Unfällen – oder bei neuen Erkenntnissen. Letzteres klingt etwas schwammig. Doch zu neuen Erkenntnissen gehören auch Warnmeldungen. Das können Wetterwarnungen wie im vorliegenden Fall sein, das kann ein Bombenfund, eine Terrorbedrohung sein oder eine andere externe Bedrohung, die amtlicherseits verkündet wird. Wann immer also auch von außerhalb eine Bedrohung vorliegt, die die Gesundheit von Mitarbeitern bedrohen könnte, muss ein Unternehmen prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung der drohenden Gefahr auch Rechnung trägt. Das gilt ausdrücklich auch für den Weg zur Arbeit, denn Wegeunfälle sind ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung. In den allermeisten Fällen sind keine Anpassungen der Gefährdungsbeurteilung nötig. Im Falle der Sturmwarnung vom 9. Januar dürfte das allerdings ein wenig anders sein.
Das einmalige Ereignis
Hätte sich die Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes (DMD) für Berlin bestätigt, wäre dieser Schneesturm für Berlin in diesem Jahrhundert etwas völlig Einmaliges gewesen. Auch bis zum Jahr 1990 finden sich keine Aufzeichnungen über eine solche Wetterlage. Als schlimmste Schneekatastrophe in Berlin wird noch immer der Jahrhundertwinter von 1978/79 geführt (der freilich das jüngste Szenario weit übertraf). Gefährdungsbeurteilungen sind aber erst mit dem Arbeitsschutzgesetz von 1996 eingetreten. Da war der Katastrophenwinter schon seit fast 20 Jahren Geschichte. Es ist also wenig wahrscheinlich, dass diese Ereignisse noch eine große Rolle bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gespielt hätten – zumal dieses Instrument des Arbeitsschutzes noch in seinen Kinderschuhen steckte. Im Vergleich zu heute waren die Präventionsmaßnamen den 1990er eher noch rudimentär. In der Folge wurden die Winter immer milder. Der Klimawandel sorgte eher dafür, dass Betriebe nun ganz andere Prioritäten setzten, wenn es um Wetterkapriolen ging. Da stellte sich eher die Frage, wie geht man mit Temperaturen um die 40° Celsius um und nicht mit Schneeverwehungen, die zwei Meter Höhe erreichen können.
Was sind die konkreten Auswirkungen für Unternehmen
Auch wenn sich die Unwetterwarnung für den 9. Januar in Berlin letztlich als Fehlalarm erwiesen hat, so hat sie doch konkrete Auswirkungen auf Unternehmen. Da es sich um eine sogenannte „Neue Erkenntnis“ handelt, muss jedes Unternehmen seine Gefährdungsbeurteilung überprüfen – und zwar sofort. Gegebenenfalls muss es sie auch unverzüglich anpassen. Zunächst müssen witterungsbedingte Gefährdungen im Betrieb überprüft werden, hinsichtlich Eis- und Schneeglätte. Da sollten die meisten Unternehmen sicher sein. Doch schon bei der Frage nach den Schneeverwehungen sieht es anders aus. Die wenigsten Firmen dürften sich darüber Gedanken gemacht haben. Das spielt eine große Rolle bei der betrieblichen Infrastruktur. Nur drei Beispiele: Wie sieht es mit der Dachlast für Schnee aus? Noch drängender ist die Frage, ob Schneeverwehungen zum Beispiel Notausgänge unpassierbar machen. Auch Lüftungsanlagen können blockiert werden. Diese und ähnliche Fragen müssen bei einer Neubewertung der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden – und nicht nur das. Es muss auch dokumentiert werden. In der Dokumentation muss aufgelistet sein, welche Gefährdungen neu bewertet wurden, welche Maßnahmen getroffen wurden und wie die Beschäftigten informiert werden.
Was wäre wenn?
Einerseits ist es erfreulich, dass es nicht zu der vorhergesagten Katastrophenlage in Berlin gekommen ist. Andererseits nagt auch jede Fehlwarnung an der Autorität der warnenden Institutionen. Es ist wie bei der Aesop-Fabel vom Hirtenjungen und dem Wolf, der immer vor dem Wolf warnt, der aber nie kommt. Schließlich glaubt niemand mehr der Warnung, bis der Wolf tatsächlich kommt und den Hirtenjungen frisst. Um so wichtiger ist es für jedes Unternehmen, gewappnet zu sein und sich nicht über den Fehlalarm zu ärgern. Eine nun angepasste Gefährdungsbeurteilung kann sich im Ernstfall als sehr hilfreich erweisen.
Peter S. Kaspar
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