Überlastet? Bitte melden!

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Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer klagen über psychische Probleme am Arbeitsplatz. Fast die Hälfte aller Krankschreibungen geht mittlerweile auf mentale Ursachen zurück. Auslöser für solche Erkrankungen ist häufig eine Arbeitsüberlastung. Oft gibt es zu wenig Personal, Deadlines sind zu knapp bemessen oder das geforderte Arbeitspensum ist nicht zu schaffen. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sich an solch einen Punkt wähnt, ist es an der Zeit, über eine Überlastungsanzeige nachzudenken. Sie ist für Mitarbeitende die letzte und häufig einzige Chance aus einer potenziell gefährlichen Situation herauszukommen. Doch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer scheuen sich persönlich, diesen Schritt zu gehen, die meisten wissen nicht einmal dass es so etwas gibt. Was hinter den Begriff Überlastungsanzeige versteckt, erklärt DOKTUS hier.

Gefahrenabwehr steht im Mittelpunkt

Die Überlastungsmitteilung ist ein wichtiges Element des Arbeitsschutzes. Mit ihr können Beschäftigte auf – aus ihrer Sicht – unhaltbare Arbeitsbedingungen aufmerksam machen. Im Vordergrund steht dabei die Gefahrenabwehr. Wenn sich die Arbeitsbedingungen so stark verändern, dass sie die Gesundheit der Mitarbeitenden oder die Betriebssicherheit ernsthaft gefährden, sind Arbeitnehmer sogar angehalten, eine Überlastungsanzeige zu schreiben. Hingewiesen, sind sie sogar dazu verpflichtet. Hintergrund ist die Tatsache, dass alle materiellen und körperlichen Schäden, die aus einer Überlastungssituation heraus entstehen können, möglicherweise dem Arbeitnehmer angelastet werden können, weil er die Belastungssituation nicht weitergegeben hat. Daraus kann sogar ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer resultieren. Hat er dagegen rechtzeitig auf die Situation aufmerksam gemacht, eben in Form einer Überlastungsmitteilung, dann dreht sich die Frage der Haftung um. Nun ist der Unternehmer selbst haftbar, wenn es etwa zu einem Unfall kommen sollte.

Schutz vor Repressalien

Auf den ersten Blick scheint eine Überlastungsmitteilung eine heikle Sache zu sein. Der Unternehmer könnte jetzt den Spieß umdrehen und von einer angedrohten Arbeitsverweigerung sprechen. Das würde mindestens zu einer Abmahnung, wenn nicht sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Doch dem ist nicht so. Wer eine Überlastungsmitteilung an die Unternehmensleitung geschickt hat, ist in diesem Moment praktisch nicht mehr kündbar. Da die Überlastungsmitteilung Bestandteil des Arbeitsschutzes ist, kann der Arbeitgeber keinerlei Repressalien ergreifen. Das würde sich lediglich dann ändern, wenn die Überlastungsmitteilung wissentlich und vorsätzlich nicht nur falsch war, sondern auch wesentlich falsch verfasst wurde. Hat der Angestellte dagegen in gutem Treu und Glauben gehandelt, kann ihm auch dann nichts passieren, wenn sich durch eine Überprüfung der Situation keine Überlastung bestätigen lässt.

Vorsorge Bildschirm G 37

Was der Arbeitgeber tun muss

Ein Arbeitgeber kann eine Überlastungsmitteilung nicht einfach ignorieren. Manchmal kann ein Arbeitgeber versuchen, die Überlastung mit einem klärenden Gespräch aus der Welt zu schaffen. Das ist allerdings deutlich zu wenig. Wenn einem Arbeitgeber eine Überlastungsmitteilung zukommt, ist er verpflichtet, den Sachverhalt zu klären. Im Grunde bedeutet das, dass zeitnah eine neue Gefährdungsbeurteilung fällig ist. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert ist das auch ein sehr gefährliches Feld. Wenn nach einer Nachricht irgendetwas passiert, was durch eine Gefährdungsbeurteilung hätte verhindert werden können, dann wird der Unternehmer dafür zur Rechenschaft gezogen, nicht nur nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Es kann auch möglich sein, dass sich in besonders gravierenden Fällen die Staatsanwaltschaft einmischt.

Die Überlastungsmitteilung als Hilfe betrachten

Ein guter Unternehmer wird eine Überlastungsmitteilung nicht als Angriff auf seine Person oder seine Firma begreifen, sondern als wertvolle betriebsinterne Information, die ihn selbst am Ende vor Problemen bewahrt hat. Auch die Mitarbeitenden sollten einen solchen Schritt nicht als Retourkutsche gegenüber dem Arbeitgeber betrachten, sondern als einen Beitrag zur Stärkung der Betriebssicherheit.

Peter S. Kaspar

Bildquelle: Fotolia

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