Vorsorge G 17: Künstliche optische Strahlung

G17 Künstliche optische Strahlung

Für Arbeitnehmer, die z. B. regelmäßig Schweißarbeiten verrichten, ist die G 17 empfehlenswert.

Zu Beginn des Jahres 2015 wurde die endgültige Version eines neuen Grundsatzes zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vorgestellt. Die G17 “Künstliche optische Strahlung” dient als Vorsorge, um Erkrankungen, die durch solcherart Strahlenbelastungen entstehen können, auszuschließen beziehungsweise frühzeitig zu erkennen. Im Gegensatz zum natürlichen Sonnenlicht wird die künstliche optische Strahlung zum Beispiel in Lampen, Lasern, LEDs, Solarien oder Heizstrahlern erzeugt.

Einige Berufe sind prädestiniert für den Gang zum Betriebsarzt

Die meisten Arbeitnehmer sind am Arbeitsplatz mehr oder weniger künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt. Doch gesundheitsgefährdend sind diese in der Regel nicht. Den Gang zum Betriebsarzt zur Vorsorge G 17 sollten jedoch diejenigen antreten, die regelmäßig Schweißarbeiten verrichten oder in der Glas- und Quarzverarbeitung sowie bei der Herstellung von Metallen direkt beteiligt sind. Strahlungsgefährdet sind ebenso Angestellte an Belichtungs- und Beschichtungsanlagen von Druckereien, bei der Überprüfung von Werksoffen auf Haarrisse und in einigen Gesundheitsberufen, etwa Orthopäden, Zahntechniker und Dermatologen. Bei der Einwirkung auf menschliche Organismen kann optische Strahlung aus diversen künstlichen Quellen zu Schäden an Augen und Haut führen. So gab es in der Vergangenheit an Arbeitsplätzen immer wieder Verbrennungen der Haut oder Verletzungen der Netzhaut oder Bindehaut der Augen zu beklagen. In besonders schlimmen Fällen waren die Folgen davon Hautkrebs-Erkrankungen.

Die erste Nachuntersuchung zur G 17 erfolgt nach einem Jahr, alle weiteren nach drei Jahren

Die sogenannte Angebotsuntersuchung der G17 Vorsorgeuntersuchung ist dann stets anzubieten, wenn die Expositionsgrenzwerte (OSTr.V) überschritten werden können. Pflichtuntersuchungen zur G 17 hingegen sind dann anzuberaumen, wenn diese Grenzwerte tatsächlich überschritten werden. Der Arbeitgeber hat dabei sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem neuesten Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Die erste Nachuntersuchung wird nach einem Jahr fällig, dann erfolgen sie obligatorisch alle drei Jahre sowie bei Beendigung der Tätigkeit. Das allgemeine Untersuchungsprogramm beim Betriebsarzt enthält im Wesentlichen ein Screening der Haut und der Augen, einen Check in Bezug auf Hautkrebs und Hautkrebsvorstufen sowie einen Sehtest. Zur Arbeitsanamnese gehören anschließend neben der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung auch die Untersuchung des Arbeitskontakts mit phototoxischen Stoffen sowie die der technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, wie Kleidung, Brillen und spezieller Hautschutz. Zum Betriebsarzt mitzubringen sind im Rahmen der G 17 “Künstliche optische Strahlung” neben Personaldokumenten auch eventuell vorhandene Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen. Autor: Karl-Hermann Leukert
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