Wenn der Weg zum Wagnis wird

Gefährlicher Weg

Tagelang strenger Frost und dann steigen die Temperaturen, es regnet, Straßen und Gehwege verwandeln sich in Sekunden zu gefährlichen Eisflächen. Oder im Sommer: Nach einer heftigen Hitzewelle entlädt sich das Wetter in heftigen stürmischen Gewittern, die Äste von den Bäumen und Ziegel von den Dächern reißen. Hochwasser verschlingt alles, was nicht niet- und nagelfest ist. All das sind Wetterlagen, an denen man möglichst zu Hause bleibt und die Tür am besten zwei Mal verriegelt. Doch wer sein Geld an einem reguläre Arbeitsplatz verdient, dem bleibt in der Regel nichts anderes übrig, als sich durch die Widrigkeiten der Natur zu kämpfen. Oder vielleicht doch? Tatsächlich ist der Weg zur Arbeit bei Wind und Wetter ein heikles Thema, nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für die Unternehmer. DOKTUS erklärt warum.

Wer ist für den Weg verantwortlich?

Im Grunde ist eigentlich alles gut geklärt. Der Arbeitgeber hat zwar eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, aber der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Passiert einem Beschäftigten etwas auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause, haftet der Arbeitgeber nicht. Dafür gibt es schließlich eine gesetzliche Unfallversicherung. Doch was ist, wenn der Unfall vermeidbar gewesen wäre? Zum Beispiel wenn der Chef auf ein Erscheinen besteht, obwohl es eine amtliche Unwetterwarnung vom Deutschen Wetterdienst (DWD) gab? Wenn es dann zu einem Unfall kommen sollte, haftet der Unternehmer, trotz der Wetterwarnung, ebenfalls nicht. Tatsächlich greift die Fürsorgepflicht erst am Werkstor.
Warum das so ist, ist relativ einfach zu erklären. Wäre der Arbeitgeber auch noch für den Arbeitsweg verantwortlich, müsste er ja für jeden Arbeitnehmer eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Der Eine wohnt fußläufig nur fünf Minuten vom Betriebsgelände entfernt, der Andere 30 Kilometer entfernt im Wald. Es sind völlig unterschiedliche Weg und Risiken.

Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer völlig schutzlos?

Bedeutet das, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bei jedem Wetter jeglicher Gefahr trotzen muss? Klare Antwort: Nein. Ein Arbeitnehmer muss sich nicht selbst in die Gefahr bringen, Leib und Leben zu riskieren, nur um pünktlich im Büro zu sein. Besteht eine objektive und nachvollziehbare Gefahr, dann muss der Mitarbeitende die Unternehmensleitung rechtzeitig davon unterrichten, dass er nicht zur Arbeit erscheinen kann. Er hat dann zwar keinen Anspruch auf Lohnzahlung, aber es dürfen auch keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden, wie zu Beispiel eine Abmahnung. Auch kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht dazu verdonnern, einen Tag Urlaub zu nehmen.

Vorsorge Bildschirm G 37

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Kommen freistellt?

Arbeitgeber, die ihren Fokus auf die Fürsorgepflicht legen, bestehen normalerweise nicht darauf, dass ihre Mitarbeitenden einen Arbeitsweg auf sich nehmen, der potentiell lebensgefährlich ist. Im Fall einer Wetterwarnung stellen viele ihrer Belegschaft das Kommen frei. Versicherungsrechtlich hat das keine Auswirkungen. Kommt es zu einem Wegeunfall, zahlt, wie immer, die Unfallversicherung, es sei denn, es ist große Fahrlässigkeit im Spiel. Das ist sie aber nicht, nur weil der Arbeitgeber das Kommen freistellt.
Die andere Frage ist nun, ob in diesem Fall der Lohn weiterbezahlt wird. Da kommt es nun sehr auf die Formulierung an. Ist es ein allgemein gehaltener Satz: „Jeder Mitarbeitende kann sich selbst entscheiden, ob er wegen des Wetters zur Arbeit kommt“, dann ist das durchaus als Freistellung zu verstehen, ohne dass deshalb der Lohn gekürzt wird. Erwartet der Arbeitgeber aber trotzdem eine Arbeitsleistung, etwa im Homeoffice, dann muss auch im Homeoffice eine Leistung erbracht werden. Wer dazu keine Möglichkeit besitzt, kann die Zeit auch nacharbeiten. Wenn weder die eine noch die andere Möglichkeit genutzt wird, kommt es zum Verdienstausfall. Nun gibt es aber auch noch die Möglichkeit, dass ein Arbeitgeber sagt, dass seine Mitarbeitenden wegen des Wetters nicht erscheinen sollen, aber von einer unbezahlten Freistellung spricht. Das kann er zwar machen, dann müssen die Beschäftigten dem allerdings auch zustimmen – sollte es nicht in Arbeits- oder Tarifvertrag anders vorgesehen sein.

Fazit

Der Arbeitgeber ist – egal, welches Wetter herrscht – nicht verantwortlich für den Weg des Mitarbeitenden. Die Fürsorgepflicht greift hier nicht. Doch alle Mitarbeitenden sind auf dem Arbeitsweg durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Wenn Arbeitgeber wegen einer Wetterwarnung auf das Erscheinen ihrer Mitarbeitenden verzichten, in dem sie das Kommen freistellen, entscheidet am Ende die Formulierung, ob der Verdienst weiter bezahlt wird.

Peter S. Kaspar

Bildquelle: iStock, Nuthawut Somsuk

Gefährlicher Weg
Mobbing
prähistorisch
Depression
Lärm