Rezepte vom Betriebsarzt

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Manchmal sind ganz einfache Fragen gar nicht so leicht zu beantworten. Die Frage zum Beispiel: „Darf ein Betriebsarzt ein Rezept ausstellen?“ sollte doch mit einem simplen „Ja“ zu beantworten sein. Schließlich ist der Mann (oder die Frau) approbierter Arzt – und approbierte Ärzte dürfen das. Ganz so einfach ist es aber nicht. Die Rolle des Betriebsarztes ist schließlich klar definiert. Er ist für Beratung und Prävention zuständig. Für Fragen der Behandlung und Heilung ist der zuständige Hausarzt der richtige Ansprechpartner. Ob es doch irgendwelche Ausnahmen gibt und wann es statthaft ist, dass eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt für einen Mitarbeitenden ein Rezept ausschreibt, klärt DOKTUS.

Wann gibt es regulär ein Rezept vom Betriebsarzt?

Tatsächlich gibt es Fälle, da muss die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sogar zwangsläufig Rezepte ausstellen. Das ist in der Regel bei großen Unternehmen mit festangestellten Betriebsärzten und einem eigenen Gesundheitszentrum der Fall. So können Betriebsärztinnen und Betriebsärzte etwa bei akuten Schmerzen auch mal ein Schmerzmittel verschreiben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ins Ausland geschickt werden, können von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten mit den entsprechenden verschreibungspflichtigen Medikamenten versorgt werden, die in die Reiseapotheke gehören. Und schließlich sind da noch die Impfungen, die von Betriebsärzten organisiert werden.

Warum es verschreibt der Betriebsarzt in der Regel nichts?

Hausärzte sind ein Teil der vertragsärztlichen Versorgung. In dieser Eigenschaft verfügen sie über ein Budget, das sogenannte Regelleistungsvolumen. Das ist pro Quartal und Patient begrenzt. Betriebsärzte dagegen verfügen über kein solches Budget, unterliegen also nicht dieser Einschränkung. Dafür können sie auch nicht über die kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen. Wäre das anders, könnte die Regel, die eingeführt wurde, um die Kostenexplosion im Gesundheitswesen einzudämmen, sehr leicht unterlaufen werden. So ist zum Beispiel denkbar, dass ein Beschäftigter zum Betriebsarzt käme und von ihm ein Rezept erbittet, das ihm der Hausarzt nicht mehr ausschreibt. In den meisten Fällen wird der Kollege von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt mit diesem Ansinnen abgewiesen werden.

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Gibt es Ausnahmen?

Tatsächlich gibt es aber auch Fälle, da kann der Betriebsarzt wie ein Hausarzt agieren. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ein dringend benötigtes Medikament nicht bekommt, weil der zuständige Hausarzt verreist, selbst erkrankt oder anderweitig verhindert ist, dann kann auch eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt in Ausnahmefall einspringen. Eine weitere Ausnahme sind Kolleginnen oder Kollegen, die über keine Hausarztanbindung verfügen. Auch hier kann die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt mit einem Rezept einspringen. Doch in allen Fällen gilt: Kein Rezept kann über die kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden. Das heißt, Patienten müssen die Kosten für Medikamente selbst tragen. Überdies kann das nur eine kurze Zeit lang praktiziert werden, denn es gilt ja, dass Betriebsärzte nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung sind. In solch einem Fall wird die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt den Betroffenen helfen, einen passenden Hausarzt zu finden. Der letztere Fall ist übrigens gar nicht so selten und betrifft häufig neue Kollegen, die erst seit kurzer Zeit in Deutschland sind, bei denen es vielleicht noch sprachliche oder kulturelle Barrieren gibt. In diesem Fall kann die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt als Lotse auf dem Weg in das deutsche Gesundheitssystem fungieren.

Fazit

Ein Rezept vom Betriebsarzt zu bekommen, ist zwar grundsätzlich möglich, aber es muss schon ein sehr begründeter Ausnahmefall sein. Wenn der eintritt, muss sich der Patient auch im Klaren darüber sein, dass er selbst bezahlen muss und ihm die gesetzliche Krankenkasse nichts abnimmt. Wer dagegen privat versichert ist, kann das Rezept einreichen wie jedes andere auch.

Peter S. Kaspar

Bildquelle: Fotolia

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