Die Tücken des Attests
Wer sich bei seinem Arbeitgeber krank meldet, braucht ein ärztliches Attest – soweit ist alles klar. Was die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter konkret an der Arbeit hindert, kann der Arbeitgeber allerdings nicht erkennen. Lediglich auf der Kopie für die Krankenkasse ist die Diagnose vermerkt. Das dient dem Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen, und so besitzt ein Attest an sich schon eine sehr hohe Beweiskraft. So werden Krankschreibungen auch nur selten von Arbeitgebern angezweifelt. Doch das scheint sich langsam zu ändern, wie „Der Spiegel“ berichtet. Das Nachrichtenmagazin hat herausgefunden, dass es immer öfter vorkommt, dass Firmen vor Gericht ziehen, weil sie Zweifel daran haben, dass es tatsächlich eine Krankheit war, die den Mitarbeiter daran gehindert hat, zur Arbeit zu kommen. Mittlerweile gibt es Kanzleien, die sich darauf spezialisiert haben, Gefälligkeitsattesten vor Gericht auf die Spur zu kommen. DOKTUS erklärt die Fallstricke, über die nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Ärztinnen und Ärzte stolpern können.
Die verdächtige Vorgeschichte
Oft kommt es zu Krankschreibungen, wenn es zuvor aus irgendwelchen Gründen Ärger am Arbeitsplatz gegeben hat. Jemand wurde vom Chef abgekanzelt, eine Bitte um Gehaltserhöhung wurde abschlägig beschieden, ein Urlaubsantrag abgelehnt oder eine Beförderung verweigert. Tatsächlich mag das ein oder andere Mal Ärger hinter einer Krankschreibung stecken. Allerdings ist Ärger kein Krankheitsbild, das eine Krankschreibung rechtfertigt. Und deshalb kann eine Krankschreibung dann auch verdächtig wirken. Ein Verdacht kann auch dann aufkeimen, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bereits gekündigt hat und sich den Rest der Zeit bis zum Ausscheiden krankschreiben lässt.
Es geht vor Gericht
Zweifelt der Arbeitgeber an der Rechtmäßigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), dann kann er darauf nicht einfach mit einer Entlassung oder Abmahnung reagieren. Er muss diesen Zweifel vor Gericht kundtun und ihn auch begründen. Nun liegt es an dem Beschäftigten, diese Zweifel auszuräumen, und dafür hat er nur eine Chance: Er muss seinen Arzt von der Schweigepflicht befreien. Und spätestens hier kann es auch für den Arzt gefährlich werden. Die eingangs erwähnten Kanzleien haben einen umfangreichen Fragekatalog, mit dem sie die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt vor den Schranken des Gerichts konfrontieren. Oft lautet die erste Frage, ob der Arzt den Patienten persönlich gesehen hat oder ob es sich um eine Videosprechstunde oder gar ein Telefonat gehandelt hat. Noch sind telefonische Krankschreibungen zwar erlaubt, aber von Arbeitgeberseite gibt es seit geraumer Zeit Bestrebungen, sie wieder abzuschaffen. Detailliert wird dann nach Einzelheiten der Krankschreibung, nach vorgeschlagenen Therapien oder Überweisungen an Fachärzte gefragt. In den meisten Fällen können Ärztinnen und Ärzte die Krankschreibung gut begründen. Ärger im Unternehmen kann sich nämlich durchaus zu einem Krankheitsbild auswachsen, etwa zu einer Anpassungsstörung, wenn zuvor schon andere Dinge passiert sind, und eine Anpassungsstörung wiederum kann zu einer Depression führen, die dann als Krankheit in der Regel unstrittig ist.
Gefälligkeit kann teuer werden
Sollte die Ärztin oder der Arzt dagegen nicht schlüssig nachweisen können, dass wirklich eine Krankheit vorlag und nicht nur ein Gefälligkeitsattest ausgestellt wurde, kann es für beide teuer werden: den Mitarbeiter und den Arzt. Arbeitsrechtliche Schritte gegen den Beschäftigten sind unausweichlich, doch darüber hinaus droht nun auch noch ein Strafverfahren. Das könnte auch die Konsequenz für den Arzt bedeuten, der damit nicht nur gegen seine Berufspflichten verstoßen hat, sondern sich darüber hinaus auch noch der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht haben könnte.
Fazit: Bereit zur Transparenz
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das, Situationen zu vermeiden, die den Anschein erwecken können, dass eine Krankschreibung nur aus Ärger oder aus Trotz erwirkt wurde. Besonders wichtig ist es, wenn möglich direkt bei der Hausärztin oder dem Hausarzt vorzusprechen, vor allem, wenn es um psychische Krankheitsbilder geht wie Burn-out oder Depression. Die telefonische Krankschreibung wurde während der Pandemie eingeführt, um das Ansteckungsrisiko in überfüllten Wartezimmern zu verhindern. Zwar bleiben die Persönlichkeitsrechte und die ärztliche Schweigepflicht noch immer hohe Güter. Es ist aber sicher kein Fehler, im Ernstfall auf die nötige Transparenz vorbereitet zu sein.
Peter S. Kaspar
Bildquelle: iStock, celsopupo









