Hinweisgebersystem

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll Unternehmen und Behörden dabei helfen, Erkenntnisse zu erlangen, mit denen Missstände ungesetzlicher oder gar krimineller Art aufgedeckt und bekämpft werden können. Es trat am 2. Juli 2023 in Kraft und gilt für Unternehmen ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Für Betriebe mit 50 bis 249 Mitarbeitern galt eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Warum heißt das Gesetz auch Whistleblower-Gesetz?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind meistens die ersten, denen Missstände auffallen. Viele scheuen sich, ihre Erkenntnisse weiterzugeben, sei es aus falsch verstandener Loyalität oder aus Angst vor Repressalien am Arbeitsplatz. Das Gesetz soll Hinweisgeber ermutigen, ihre Beobachtungen anonym weiterzugeben, ohne deshalb Nachteile zu erfahren. Sie agieren also als Whistleblower, was einen anonymen Hinweisgeber bezeichnet.

Wie soll das Hinweisgeberschutzgesetz in Betrieben und Behörden umgesetzt werden?

Zunächst muss ein Hinweisgebersystem eingerichtet werden. Dieses System soll Hinweisgebern ermöglichen, ihre Hinweise einfach und unkompliziert, vor allem aber angstfrei weiterzugeben. Daher ist es notwendig, dass das System einfach und niedrigschwellig zu erreichen ist. Es soll darüber hinaus dem Hinweisgeber die Möglichkeit geben, seine Informationen in verschiedenen Varianten mitzuteilen, also telefonisch, per E-Mail oder auf dem Postweg. Die Informationen gelangen dann zum Compliance-Berater des Unternehmens. Das kann eine Person innerhalb des Unternehmens sein oder eine beauftragte Person außerhalb des Unternehmens. Der Compliance-Berater bearbeitet und bewertet die Informationen und gibt sie dann an die Unternehmensleitung weiter, die dann die gemeldeten Missstände beseitigen soll.

Welche Art von Missständen können im Hinweisgebersystem gemeldet werden?

Die Art der Missstände werden in Paragraf 2 des HinSchG aufgeführt. Grundsätzlich gilt es für Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind. Im Einzelnen werden unter anderem Kenntnisse über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Verstöße gegen Produktsicherheit oder Umweltverstöße ausdrücklich genannt. Aber auch Verstöße gegen den Datenschutz und den Verbraucherschutz sowie Steuervergehen werden aufgeführt.

Welche Ausnahmen gelten im Hinweisgeberschutzgesetz?

Es gibt Ausnahmen im Hinweisgeberschutzgesetz. Wenn die Hinweise zum Beispiel die staatliche Sicherheit bedrohen, fallen sie nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Einschränkungen gibt es zudem bei Berufen, die mit einer besonderen Schweigepflicht verbunden sind, etwa Ärzte und Rechtsanwälte.

Was geschieht beim Missbrauch des Gesetzes

Ein Gesetz für anonyme Hinweisgeber birgt allerdings auch das Risiko von Missbrauch in sich. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer könnten zum Beispiel aus Rachemotiven falsche Angaben weiter geben. In diesem Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben bei der Meldestelle macht, der verliert den Schutz, den ihm das Gesetz gewährt.  Darüber hinaus kann in solch einem Fall sogar Schadensersatz geltend gemacht werden.

Was passiert Unternehmen, die kein Meldesystem einrichten?

Die Missachtung des Gesetzes kann für Unternehmen unangenehme Folgen haben. Wer zum Beispiel darauf verzichtet, eine Meldestelle einzurichten, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden.