Was ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt die Pflichten des Arbeitgebers, in welcher Form er möglichen berufsbedingten Erkrankungen entgegen wirken kann. Sie ist Teil des Gesetzeswerkes zum Arbeitsschutz und wird mit ArbMedVV abgekürzt und besteht aus zehn Paragrafen sowie einem umfangreichen Anhang über Pflicht- und Angebotsfürsorge.

Welche Rolle spielen Betriebsärzte bei der ArbMedVV?

Jedes Unternehmen, das sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, ist verpflichtet, eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt für sein Unternehmen zu benennen. Das ergibt sich auch aus dem Paragraf 2 des Arbeitsschutzgesetzes. In der arbeitsmedizinischen Verordnung wird dargelegt, dass die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt auch über eine spezielle Qualifikation verfügen muss. Ein Allgemeinmediziner kann zum Beispiel nur dann als Betriebsarzt tätig werden, wenn er entweder die Facharztausbildung zum Arbeitsmediziner abgelegt hat oder durch Weiterbildung die Zusatzbezeichnung „Betriebsarzt“ führen darf. Es gibt allerdings eine Ausnahme. Ein Arbeitsmediziner oder ein Betriebsarzt darf – soweit er selbst Unternehmer ist – im eigenen Unternehmen nicht als Betriebsarzt für die eigene Belegschaft tätig werden.

Welche Art von Vorsorgeuntersuchungen gibt es?

Die ArbMedVV regelt auch die unterschiedlichen Arten von betrieblichen Vorsorgeuntersuchungen. Es werden drei Arten unterschieden: Die Pflichtvorsorgeuntersuchung, die Angebotsvorsorgeuntersuchung, die Wunschvorsorgeuntersuchung. Pflichtvorsorgeuntersuchungen sind verbindlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie stehen zum Beispiel an, wenn Beschäftigte regelmäßig mit besonders gefährlichen Stoffen umgehen müssen. Angebotsvorsorgeuntersuchungen sind Untersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten anbieten muss. Es steht den Beschäftigten allerdings frei, diese Angebote anzunehmen. Wenn umgekehrt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter den Wunsch nach einer Vorsorgeuntersuchung hat, die weder eine Pflichtvorsorge- noch eine Angebotsvorsorgeuntersuchung ist, muss der Arbeitgeber dem Wunsch nachkommen, soweit die Wunschvorsorgeuntersuchung im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit steht und eine mögliche Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Werden Vorsorgeuntersuchungen auf die Arbeitszeit angerechnet?

Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit durchgeführt werden. Sind mehrere verschiedene Vorsorgeuntersuchungen nötig, sollen die auf einen Termin zusammengelegt werden. Dagegen ist es nicht statthaft, Eignungsuntersuchungen für eine bestimmte Tätigkeit mit Vorsorgeuntersuchungen zusammen zu legen.

Kann eine Vorsorgeuntersuchung negative Folgen haben?

Wenn eine Vorsorgeuntersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen für eine Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt, muss der Arbeitgeber, in Absprache mit dem Betriebsrat eine andere Tätigkeit anbieten.

Was passiert mit den Daten der Vorsorgeuntersuchungen?

Der Arbeitgeber hat eine Karte über die Vorsorgeuntersuchungen zu führen. Die muss er über das gesamte Beschäftigungsverhältnis aufbewahren. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber eine Kopie der Kartei an den Beschäftigten aushändigen.