Was ist die Biostoffverordnung?

Die Biostoffverordnung (abgekürzt BioStoffV), ist eine Verordnung zum Schutz von Beschäftigten beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Der komplette Titel lautet: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen. Grundlage dafür ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1990. 1999 wurde die Biostoffverordnung in Deutschland erlassen.

Was sind Biostoffe?

Biologische Arbeitsstoffe werden in der Verordnung definiert als: Bakterien, Viren, Pilze, Zellkulturen oder Toxine. Ausdrücklich nicht dazu zählen Gefahren, die von Tieren oder Pflanzen ausgehen. Das gilt sowohl für direkte Verletzungen durch Bisse, oder Krankheiten beziehungsweise Allergien die durch Tiere oder Pflanzen ausgelöst werden.

Welche Gefahrengruppen gibt es?

Der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wird in vier Gefahrenklassen eingeteilt. Je nach Gefahrenklasse sind unterschiedliche Maßnahmen zum Schutz vor Schäden für die Beschäftigten, aber auch für die Allgemeinheit nötig. In welche Gefahrengruppe ein Arbeitsplatz fällt, wird über eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt, für die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verantwortlich ist. Allerdings muss die Gefährdungsbeurteilung von kompetenter Hand erstellt werden. In der Regel sind das Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Die Gefahrengruppe 1 gilt im Grunde für jeden. Hier geht von den angewandten Biostoffen keine Gefahr aus, weder für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch für die Bevölkerung. Die schutzintensiven Gefahrengruppen fangen bei Gruppe zwei an und steigern sich bis zur Gefahrengruppe vier.

Was unterscheidet Tätigkeiten von gezielten Tätigkeiten?

Um die Gefahren beim Umgang mit Biostoffen entsprechend zu beurteilen, unterscheidet die Verordnung zwischen einer Tätigkeit und einer gezielten Tätigkeit. Beim Transport von Biostoffen handelt es sich zum Beispiel um eine einfache Tätigkeit. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Labors gehen einer gezielten Tätigkeit nach, wenn sie mit Biostoffen hantieren, etwa eine Kultur auf einer Petrischale ansetzen. Zudem muss der Biostoff bekannt sein und die „Exposition des Beschäftigten muss im normalen Betrieb hinreichend bekannt sein“, wie es in Wortlaut in § 2 heißt. Eine gezielte Tätigkeit ist also an diese drei Bedingungen geknüpft. Trifft nur eine nicht zu, handelt es sich nicht um eine gezielte Tätigkeit. Der Unterschied zwischen einer Tätigkeit und einer gezielten Tätigkeit hat Auswirkungen auf die Einordnung in die entsprechende Gefahrengruppe. Je höher die Gefahrengruppe, desto umfangreicher die Schutzvorkehrungen.

Was hat es mit der Meldepflicht auf sich?

Ab der Einstufung in Gefahrenstufe 2 müssen Arbeitgeber diese Tätigkeit melden. Bei Gefahrenstufe 3 oder 4 ist eine behördliche Genehmigung für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen notwendig. Denn ab dieser Gefahrenstoffe ist es möglich, dass bei einem Unfall auch Unbeteiligte beeinträchtigt werden können. In diesen Gefahrenstufen sind Betriebe außerdem verpflichtet, Unfälle und Betriebsstörungen sowie Krankheitsfälle an die Behörden zu melden.