• Regelbetreuung nicht mehr erreichbar
  • Grundbetreuung nicht mehr erreichbar<
  • Alternative Betreuung nicht mehr erreichbar
  • Anlassbezogene Betreuung nicht mehr erreichbar

Wie wichtig ist betriebsärztliche Betreuung?

Egal, wie groß eine Firma ist: die Betreuung durch einen Betriebsarzt ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald das Unternehmen einen Angestellten führt. Betrieben, die die Vorgaben ignorieren, drohen Konsequenzen von Seiten der Behörden und Berufsgenossenschaften. Die resultierenden Auflagen und Bußgelder können eine Firma in erhebliche finanzielle Schieflage bringen. Unabhängig von den Auflagen offizieller Stellen sollte die Gesundheit der Mitarbeiter für seriöse und verantwortungsvolle Arbeitgeber eine Selbstverständlichkeit sein. Nimmt die Geschäftsführung das Thema Gesundheit ernst, fühlen sich die Mitarbeiter sicher und gut versorgt. Das wirkt sich positiv auf das Betriebsklima aus, bindet qualifizierte Arbeitnehmer an die Firma und hilft dem Unternehmen als Ganzem.

Wann brauche ich einen Betriebsarzt?

Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Er hat darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten entsprechend den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verhalten. Er belehrt über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen die Arbeitnehmer bei der Arbeit ausgesetzt sind. Ein Betriebsarzt muss bereits bestellt werden, wenn in dem Betrieb nur ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Während bei großen Unternehmen ein Betriebsarzt in der Regel fest angestellt ist, haben kleinere Betriebe die Möglichkeit, externe Betriebsärzte zu beauftragen. Diese beraten den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Welche Betreuungsform passt für mein Unternehmen?

Je nach Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, kann bei der Betreuung durch einen externen Betriebsarzt zwischen unterschiedlichen Modellen gewählt werden. Ein Betrieb mit maximal 10 beschäftigten Arbeitnehmern kann zwischen dem Regelmodell, das aus der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung besteht, und einer alternativen bedarfsorientierten Betreuung wählen. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Durch sie sollen die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz sichergestellt werden. Die besonderen Anlässe, in denen eine anlassbezogene Betreuung stattfinden muss, sind hingegen in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 2 aufgezählt. Bei den genannten besonderen Anlässen ist der Unternehmer verpflichtet, sich durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit betreuen zu lassen.

Welche Möglichkeiten hat ein Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten?

Ein Betrieb mit mehr als 10 und bis zu maximal 50 Beschäftigten hat die Möglichkeit, zwischen einer Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung zu wählen, dem sogenannten Unternehmermodell. Mit der bedarfsorientierten Betreuung kann den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung getragen werden. Die Möglichkeit eine alternative bedarfsorientierte Betreuung zu wählen, besteht nur für Betriebe mit maximal 50 Beschäftigten. Der Unternehmer muss darüber hinaus aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sein. Er führt die Gefährdungsbeurteilung selbst oder mit der Unterstützung durch externe Fachkräfte aus, um dann zu Entscheiden, ob und wann ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einzuschalten ist.

Was unterscheidet die Modelle?

Bei beiden Varianten setzt sich die Regelbetreuung aus einer Grundbetreuung und aus einer auf den Betrieb abgestimmten Betreuungsart zusammen. In der Grundbetreuung wird der Unternehmer bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützt. Die anlassbezogene Betreuung verpflichtet den Unternehmer, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Beispiele für besondere Anlässe sind in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 DGUV Vorschrift 2 aufgezählt. Bei dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung muss der Arbeitgeber die Relevanz und den Umfang ermitteln und regelmäßig überprüfen.

Kann der Unternehmer auch der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein?

Nein. Der Unternehmer kann Arbeitnehmer beschäftigen, die eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durchlaufen haben, aber er darf diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen. Das gilt sowohl für die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch für den Betriebsarzt. Ein Arzt kann deshalb auch in seiner eigenen Praxis nicht der Betriebsarzt sein. Dadurch soll eine unabhängige Beurteilung und Beratung ohne Interessenkonflikte gewährleistet werden. Im Verhältnis zu Unternehmer und Betriebsarzt dient dieses Verbot vor allem dem Geheimhaltungsinteresse der Arbeitnehmer. Sie sollen ihrem Arbeitgeber nicht alle medizinischen Befunde anvertrauen müssen.

Was kostet die Betreuung?

Als kleineres Unternehmen, das heißt mit bis zu maximal 50 Mitarbeitern, lohnt es sich in den allermeisten Fällen nicht, einen Betriebsarzt dauerhaft zu beschäftigen oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auszubilden. Das Unternehmermodell bietet sich daher an. Für die externe Beauftragung bestimmter Betriebsbeauftragter fallen wesentlich weniger Kosten an. Insbesondere seit die DGUV Vorschrift 2 erlassen wurde und der jeweils individuelle Bedarf des Unternehmens den Umfang der Betreuung bestimmt.