Zusätzliche Pausen und Kündigungsverbot für schwangere Mitarbeiterinnen

Zusätzliche Pausen und Kündigungsverbot für schwangere Mitarbeiterinnen

Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, schwangeren Mitarbeiterinnen zusätzliche Pausen zu gewähren.

Das Mutterschutzgesetz versorgt schwangere Mitarbeiterinnen sowie deren Arbeitgeber mit allen wichtigen Informationen rund um den Mutterschutz. Dabei stehen unter anderem das Beschäftigungsverbot in der Zeit kurz vor der Geburt im Fokus. Außerdem behandelt das Gesetz die richtige Ausgestaltung des Arbeitsplatzes.

Das Gesetz zum Mutterschutz regelt weiterhin zusätzliche Pausenregelungen, Kündigungsverbote sowie die Zeit nach der Geburt – über diese Themen geben wir Ihnen nachfolgend einen Überblick.

Zusätzliche Pausen für Schwangere

Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, schwangeren Mitarbeiterinnen (ebenso wie stillenden) zusätzliche Pausen zu gewähren, falls sie eine Tätigkeit ausüben, in der sie ständig stehen, sitzen oder gehen müssen.

In diesen Pausen soll eine Sitzgelegenheit oder Möglichkeit zur Bewegung angeboten werden – je nach dem, welche der Tätigkeit einen Ausgleich zur sonstigen Arbeit schafft. Auf Wunsch soll der Schwangeren außerdem eine Liegemöglichkeit angeboten werden, die sie zur Entspannung nutzen kann.

Kündigungsverbot für schwangere Mitarbeiterinnen

Arbeitgeber können schwangeren Mitarbeiterinnen bis auf wenige Ausnahmen nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz ist das wichtigste Element des Mutterschutzes und umfasst den Zeitraum vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Einzige Voraussetzung für die Regelung: Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft gewusst haben. Ist das Unternehmen nicht im Bilde, gilt auch der Kündigungsschutz nur begrenzt.

Mutterschutz nach der Geburt

Auch nach der Geburt stehen schwangere Mitarbeiterinnen unter besonderer Obhut: Das Mutterschutzgesetz sieht ein Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes vor. Dieser Schutz gilt ab dem Geburtstag des Kindes acht Wochen lang. Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten wird die Schutzfrist automatisch von 8 bis 12 Wochen erhöht. Die Zeit in der sich die Mitarbeiterin im Mutterschutz befindet, gilt dabei als Arbeitszeit. Urlaub verfällt in diesem Zeitraum dementsprechend nicht.

Geht die schwangere Mitarbeiterin wieder ihrer Arbeit nach, gewährt das Mutterschutzgesetz täglich einen bestimmten Zeitraum zur Versorgung des Babys. Dieser beträgt aktuell 1x eine Stunde, bzw. 2x eine halbe Stunde (beträgt die Arbeitszeit acht Stunden täglich, sollte die Stillzeit auf 2x 45 Minuten ausgedehnt werden). Diese Stillzeit darf nicht zu einem Verdienstausfall führen, nicht vor— oder nachgearbeitet oder an die gesetzlichen Ruhezeiten angerechnet werden.