Ein fehlender Arbeitsmediziner kann teuer werden

Bei fehlendem Betriebsmediziner drohen hohe Geldbußen.

Arbeitsschutz und Betriebsmedizin dienen dazu, Unfälle im Betrieb zu vermeiden und Erkrankungen der Mitarbeiter vorzubeugen. Wenn Sie als Unternehmer den Arbeitsschutz und die Betriebsmedizin in Ihrem Betrieb unzureichend organisieren, drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch ein Regress der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall, §110 Abs.1 SGB VII. Achtung: Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er seine Aufsichtspflicht vernachlässigt hat.

Ein Blick in den Bußgeldkatalog für Verstöße im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin zeigt, dass empfindliche Strafen drohen!

Diese Geldbußen drohen

Eine Geldbuße von 25.000 Euro kann fällig werden, wenn der Unternehmer trotz vollziehbarer Anordnung keinen Betriebsmediziner nennen kann. Eine Geldbuße von bis zu 500 Euro riskiert der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 2 ASiG bereits, sofern er keine Auskunft über die Betriebsmediziner im Betrieb erteilt. Das Bußgeld wird übrigens unabhängig von einem etwaigen Unfall fällig.

Auch eine fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Verstoß gegen § 3 Absatz 3 ArbStättV mit einem ein Bußgeld von 3.000 Euro geahndet. Fehlen Einrichtungen zur ersten Hilfe, dann sind 1.000 Euro fällig, da ein Verstoß gegen § 4 Absatz 5 ArbStättV vorliegt. Wenn im Betrieb kein Flucht- und Rettungsplan aushängt, beträgt der Bußgeld Regelsatz 2.000 Euro.

Daneben besteht natürlich die Haftung im Fall eines tatsächlich eingetretenen Unfalls, der auf eine Verletzung des Arbeitsschutzes beruht. Hier können die Schäden leicht im sechstelligen Bereich liegen. So wurde etwa der Geschäftsführer eines Betriebes vom Landgericht Osnabrück zu sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung verbunden mit einer Geldauflage von 100.000 Euro verurteilt (Az.: 10 KLs 16/13).

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