Beschäftigungsverbot und Arbeitsplatzbeurteilung – das sollten Sie wissen!

Beschäftigungsverbot und Arbeitsplatzbeurteilung

Um die Fristen zum Mutterschutz einhalten zu können, muss dem Arbeitgeber der voraussichtliche Geburtstermin bekannt sein.

Arbeitnehmerinnen die ein Kind erwarten, genießen in Deutschland einen besonderen Schutz. Sowohl die Mutter als auch Kind dürfen in der Zeit vor der Geburt nicht unnötig belastet oder gefährdet werden. Die Richtlinien zum Mutterschutz gelten ab dem Moment, an dem die Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft im Unternehmen mitteilt.

Erste Aufgabe des Chefs oder der Chefin ist es, die Schwangerschaft dem Amt für Arbeitsschutz zu melden. Hierfür reicht die mündliche Mitteilung der schwangeren Mitarbeiterin.

Arbeitgeber muss Schwangerschaft dem Amt für Arbeitsschutz melden

Um die entsprechenden Fristen zum Mutterschutz einzuhalten, ist es von Nöten, den voraussichtlichen Geburtstermin der werdenden Mutter zu kennen. Nur so können die einzelnen Stufen des Mutterschutzes fristgerecht eingeläutet werden.
Arbeitgeber haben das Recht, eine schwangere Mitarbeiterin um eine schriftliche Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu bitten, auf welcher der voraussichtliche Geburtstermin angegeben ist.

Die Kosten für diese Untersuchung hat in diesem Fall der Arbeitgeber zu tragen, der die Mitarbeiterin zu der Untersuchung aufforderte.

Liegt der voraussichtliche Geburtstermin der Mitarbeiterin bereits vor, entfällt diese Kostenübernahme dementsprechend.

Beschäftigungsverbot werdender Mütter

Nach der Meldung an die zuständige Behörde, geht das Mutterschutzprogramm richtig los. Für den Schutz der Mitarbeiterin sind nun unterschiedliche Teile des Unternehmens verantwortlich. Eine koordinierende Aufgabe kommt dem Arbeitgeber zu. Wichtig ist außerdem das Mitwirken des Betriebsarztes. Hat der Betriebsarzt Zweifel an der Tauglichkeit der Mutter an einer bestimmten Tätigkeit, vermutet er Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes, darf die Mitarbeiterin die betreffende Aufgabe zum eigenen Schutz nicht ausführen. Dieses Beschäftigungsverbot ist allerdings erst das letzte Mittel – vorher sollte das Unternehmen eher eine Änderung der Tätigkeit in Betracht ziehen. Dazu später mehr.

In den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für die schwangere Mitarbeiterin – außer sie spricht sich ausdrücklich für eine weitere Beschäftigung aus.

Arbeits-Einschränkungen für schwangere Mitarbeiterinnen

Generell sollten schwangere Mitarbeiterinnen keine körperlich schweren Arbeiten ausführen. Auch die Einwirkung von bestimmten Stoffen, von Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, sowie von Erschütterungen oder Lärm, ist nicht zulässig.

Alles weitere – Fließarbeit, Mehrarbeit, Nachtarbeit – regelt sehr detailliert das Mutterschutzgesetz in Abschnitt 2, Paragraph 4. Unter anderem wird hier festgelegt, dass werdende Mütter weder mit Akkordarbeit, noch mit anderen Arbeiten, bei denen durch erhöhtes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, belastet werden dürfen.

Arbeitsplatzbeurteilung ist Pflicht

Darf eine Mitarbeiterin ihrer angestammten Tätigkeit nach dem Mutterschutzgesetz problemlos nachgehen, steht als nächstes der Check des Arbeitsplatzes an. In diesem Schritt sollte der Betriebsarzt nicht nur der Arbeitsplatz an sich, sondern ebenfalls die nötigen Hilfsmittel sowie Wasch-, Umkleine- und Toilettenräume, sowie die Kantine oder die Zugangswege der Mitarbeiterin überprüfen .

Diese Beurteilung sollte optimalerweise zusammen mit der Mitarbeiterin, dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin erfolgen. Sollten etwaige Gefahren für die Schwangere entdeckt werden, ist es die Pflicht des Unternehmers, diese zu beseitigen – auch das ist im Mutterschutzgesetz festgeschrieben.

Im Zweifelsfall: Verlegung des Arbeitsplatzes, Veränderung der Tätigkeit

Ist es nicht möglich den Arbeitsplatz entsprechend zu verändern, ist die Verlegung des Arbeitsplatzes die erste Option. Alternativ kann der Arbeitgeber eine Änderung der Tätigkeit oder der Arbeitszeit, für den Zeitraum der Schwangerschaft in Betracht ziehen. Bietet keine Möglichkeit eine Verbesserung der Sicherheit von Mutter und Kind, ist die Freistellung von der Tätigkeit die letzte Wahl.

Wichtig: Die Arbeitsplatzbeurteilung mag teilweise etwas Zeit in Anspruch nehmen, ist aber für das Wohl der Mitarbeiterin extrem wichtig. Bei unangekündigten staatlichen Kontrollen bezüglich des Mutterschutzes, ist der Nachweis einer korrekt durchgeführten Arbeitsplatzbeurteilung daher ein wichtiger Faktor.