Die Aufgaben von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsarzt im BEM

Aufgaben von Arbeitgeber, Arbeitnehmer & Betriebsarzt im BEM

BEM steht und fällt mit dem Engagement des Arbeitgebers.

Dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement, kurz “BEM”, kommt daher in den letzten Jahren ein immer größerer Stellenwert zu.
Im ersten Teil unserer kleinen Serie zum BEM, haben wir auf die gesetzlichen Richtlinien hingewiesen und einen Überblick über die Zielsetzung des BEMs gegeben. Dabei wurde auch klar, dass beim BEM unterschiedlichste Akteure aktiv werden (können). Die wichtigste Rolle spielt sicherlich der Arbeitgeber, der federführend handeln sollte und das BEM einleitet. Auch der Arbeitnehmer ist natürlich essentiell am BEM beteiligt – ebenso wie der Betriebsarzt, der oft eine ebenfalls wichtige Rolle spielt.

BEM steht und fällt mit dem Engagement des Arbeitgebers

Das BEM in einem Unternehmen steht und fällt mit der Rolle die der Arbeitgeber im Prozess der Eingliederung spielt. Der Arbeitgeber ist der Initiator des BEMs und federführend im BEM involviert – mit ihm steht und fällt der Ablauf des BEMs. Während des BEMs sollten er vor allem koordinatorisch tätig sein, das heißt Treffen planen und zuständige Stellen informieren.

Auch die Dokumentation des BEMs ist von großer Bedeutung – unter anderem für BGs und Krankenkassen. Entscheidet sich der Mitarbeiter für das Durchführen eines BEMs, sollte der Arbeitgeber sich diese positive Rückmeldung unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Auch die nachfolgenden Treffen und Maßnahmen sollten schriftlich festgehalten werden – dem Arbeitgeber kommt neben der moderierenden Rolle also auch die Rolle der Dokumentation zu.

Aufgaben des Arbeitnehmers

Das BEM wird in erster Linie zum Wohle des Mitarbeiters durchgeführt. Entscheidet sich ein Mitarbeiter für die Teilnahme an einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement, trifft ihn danach eine gewisse Mitwirkungspflicht. Natürlich ist der oder die Mitarbeiterin nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber eine genau Diagnose des Krankheitsbildes zu nennen. Trotzdem ist eine erfolgreiche Reintegration und Verhinderung einer neuen Erkrankung nur möglich, wenn der Arbeitgeber eine ungefähre Vorstellung über die Gründe der Erkrankung hat.

Zumindest die Ursache der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie also kennen, um diesen Faktor in Zukunft zu verbessern. Der Handlungsleitfaden für Betriebliches Eingliederungsmanagement stellt die Situation folgendermaßen dar:
“Auch wenn der Beschäftigte nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber gegenüber seine Diagnose preiszugeben, so kann ein BEM nur dann sinnvoll durchgeführt werden, wenn die sich aus der Erkrankung ergebenden Fähigkeitsstörungen am Arbeitsplatz bekannt sind. Allerdings müssen diese sehr sensiblen gesundheitlichen Angaben nur insoweit gemacht werden, als sie zur Sachaufklärung notwendig sind und zur Lösungsfindung beitragen.”

Aufgaben des Betriebsarzt

Sinnvoll ist es, das Verfahren des BEMs mit einem Betriebsmediziner gemeinsam durchzuführen. Der Betriebsarzt kann die Gefahren eines Arbeitsplatzes einschätzen und ebenso die Reintegration des Mitarbeiters aus gesundheitsspezifischen Gesichtspunkten überblicken. Auch die zumutbare Belastung des Mitarbeiters im Prozess der Reintegration kann durch den Betriebsarzt kontrolliert werden.